18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen vier Hände, die ineinander greifen.
ergänzende Informationen

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil16.05.2011

LSG Nordrhein-Westfalen: Hartz IV-Bezieher sind vor Deckungslücken bei privater Pflege­ver­si­cherung geschütztZusätzliche Belastung durch Pflege­ver­si­che­rungs­beiträge vom Gesetzgeber nicht gewollt

Ist ein Leistungs­emp­fänger ("Hartz IV-Leistungen") privat pflege­ver­sichert, kann dieser vom zuständigen Leistungsträger den Ersatz der Beiträge zur Pflege­ver­si­cherung in voller Höhe und nicht nur in Höhe des gesetzlichen Mindestbeitrags zur sozialen Pflege­ver­si­cherung verlangen. Dies hat das Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Im vorliegenden Fall hatte ein Hartz-IV-Empfänger aus Aldenhoven teilweise erfolgreich geklagt.

Leistungsträger muss Deckungslücke durch Zahlung des Diffe­renz­be­trages schließen

Zwar begrenzten die Vorschriften des Sozial­ge­setzbuchs Fünftes Buch an sich den vom Leistungsträger gegenüber privaten Versi­che­rungs­un­ter­nehmen zu übernehmenden Beitrag zur privaten Pflegeversicherung auf einen Höchstbeitrag von 18,04 Euro monatlich. Diese Begünstigung des Leistungs­trägers schlage aber nicht auf die Rechts­be­zie­hungen zwischen den privaten Versi­che­rungs­un­ter­nehmen und bei ihnen pflege­ver­si­cherten Hartz IV-Beziehern durch. Denn die Gesetzeslage erlaube den privaten Versi­che­rungs­un­ter­nehmen, von Hartz IV-Beziehern Monatsbeiträge bis zur Hälfte des Höchstbetrags zur sozialen Pflege­ver­si­cherung - im strei­tent­schei­denden Jahr 2010 36,31 Euro monatlich - zu verlangen. Die dadurch entstehende Deckungslücke müssen die öffentlichen Leistungsträger nach Ansicht der Richter des Landes­so­zi­al­ge­richts Nordrhein-Westfalen durch Zahlung des Diffe­renz­be­trages an die betroffenen Hartz IV-Empfänger schließen. Denn eine zusätzliche Belastung für Hartz IV-Empfänger durch Beiträge zur privaten Pflege­ver­si­cherung habe der Gesetzgeber nicht gewollt und eine solche Belastung bei der Bemessung der Hartz IV-Leistungen ("Regelleistung") auch nicht berücksichtigt.

Kläger begehrt auch Übernahme des Selbstbehalts durch Leistungsträger - scheitert jedoch

Mit einem weiteren Begehren scheiterte der Kläger dagegen im Berufungs­ver­fahren. Die von ihm verlangte Übernahme des mit seiner privaten Kranken­ver­si­cherung vereinbarten jährlichen Selbstbehalts von maximal 400 Euro durch den öffentlichen Leistungsträger lehnten die Essener Richter ab. Nach der Vorschrift des § 26 Zweites Buch Sozial­ge­setzbuch habe der Kläger nur Anspruch auf einen Zuschuss zu den von ihm geleisteten "Beiträgen" zur privaten Kranken­ver­si­cherung in Höhe des gesetzlichen Basistarifs. Der jährliche Selbstbehalt sei schon keinen Beitrag im Sinne des Gesetzes. Zudem erreiche der Kläger mit dem Selbstbehalt und dem damit verbundenen Tarif einen Kranken­ver­si­che­rungs­schutz, der über die Leistungen des ihm gesetzlich zustehenden Basistarifs hinausgehe.

Quelle: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen/ra-online

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil12176

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI