21.11.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschluss28.03.2012

Keine Übernahme von Beitrags­rück­ständen in privater Kranken­ver­si­cherung aufgrund von Zuschlägen für Nicht­ver­si­cherteJobcenter muss nicht für Zuschläge für Nicht­ver­si­cherte aufkommen

Empfänger von Grund­si­che­rungs­leis­tungen nach dem Zweiten Buch Sozial­ge­setzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - haben keinen Anspruch auf Übernahme von Beitrags­rück­ständen aufgrund von so genannten Zuschlägen für Nicht­ver­si­cherte nach § 193 Abs. 4 Versi­che­rungs­ver­trags­gesetz (VVG). Dies entschied das Landes­so­zi­al­ge­richts Niedersachsen-Bremen.

Die Antragstellerin des zugrunde liegenden Falls begehrte vom Jobcenter die Übernahme eines Beitrags­zu­schlags ihrer privaten Kranken­ver­si­cherung für die Zeit der Nicht­ver­si­cherung von September 2009 bis Dezember 2010. Die Frau schloss erst mit Wirkung zum 1. Januar 2012 einen Vertrag mit einer privaten Kranken­ver­si­cherung, obwohl sie bereits seit September 2009 kranken­ver­si­che­rungs­pflichtig war. Für den Zeitraum der Nicht­ver­si­cherung erhob die private Kranken­ver­si­cherung einen Beitragszuschlag von 1.678,37 Euro, den die Antragstellerin nicht zahlen konnte. Das Jobcenter lehnte die Übernahme des Beitrags­zu­schlags ab, auch nachdem die PKV das Ruhen der Kranken­ver­si­cherung festgestellt hatte, weil es der Antragstellerin unbenommen sei, einen Antrag auf Stundung nach § 193 Abs. 4 VVG bei der PKV zu stellen.

Grund­si­che­rungs­träger muss Beiträge zur privaten Kranken­ver­si­cherung nur bis zur Hälfte des Basistarifs in vollem Umfang übernehmen

Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen lehnte den Antrag auf Übernahme des Beitrags­rück­stands im Eilverfahren ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass Bezieher von Leistungen nach dem SGB II zwar grundsätzlich umfassenden Kranken­ver­si­che­rungs­schutz genießen, ohne mit Beiträgen belastet zu sein. Der Grund­si­che­rungs­träger sei aber (nur) verpflichtet, die Beiträge zur privaten Kranken­ver­si­cherung bis zur Hälfte des Basistarifs in vollem Umfang zu übernehmen (die andere Hälfte darf der Versicherer nach § 12 Abs. 1c Versi­che­rungs­auf­sichts­gesetz von dem Leistungs­emp­fänger nicht verlangen), nicht aber darüber hinausgehende Ansprüche wie Zuschläge für Nicht­ver­si­cherte.

Bewilligung von Mehrbedarf nur im Einzelfall bei Vorliegen eines unabweisbaren, laufenden, besonderen Bedarfs

Es sei bereits zweifelhaft, ob die Sache eilbedürftig sei, weil die Antragstellerin ohne Weiteres einen Antrag auf Stundung stellen könne. Dies könne jedoch offenbleiben, weil es keine Anspruchs­grundlage für das Begehren der Antragstellerin gebe. Ein Anspruch auf Übernahme der Beitrags­rück­stände folge insbesondere nicht aus § 21 Abs. 6 SGB II in der bis zum 31. März 2011 geltenden Fassung. Danach wird bei Leistungs­be­rech­tigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Vorliegend sei schon kein laufender Bedarf (auch nicht in der Vergangenheit) gegeben, da der Verspä­tungs­zu­schlag der privaten Kranken­ver­si­cherung einmalig zum aktuellen Beitrag erhoben werde. Auch die Gewährung eines Darlehens nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II scheide aus, weil es sich bei dem Prämienzuschlag nicht um einen von der Regelleistung umfassten Bedarf handele.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online

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