23.11.2024
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil24.04.2018

Auch bei Darlehen unter Freunden müssen Mindest­anforderungen eingehalten werdenÜbliche Modalitäten im Geschäfts­verkehr gelten auch für finanzielle Unterstützung durch Freunde und Familie

Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass auch für Darlehen im Freundes- und Familienkreis gewisse Mindest­anforderungen eingehalten werden müssen, die den üblichen Modalitäten im Geschäfts­verkehr entsprechen.

Im zugrun­de­lie­genden Verfahren wandte sich eine libanesisch-/türkisch­stämmige Familie aus Hannover gegen die Rückforderung von Grundsicherungsleistungen durch das Jobcenter. Die Familie erhielt von verschiedenen Absendern aus Bahrain, Libyen und den Vereinigten Arabischen Emiraten 39 Einzelzahlungen über den Bargeld­trans­fer­dienst Western Union in Höhe von insgesamt 117.000 Euro. Das Geld wurde meist an Dritte im Beisein des Mannes ausgezahlt und danach an diesen übergeben.

Familie weist Vorwurf der Geldwäsche zurück

Im Rahmen eines straf­recht­lichen Ermitt­lungs­ver­fahrens wegen des Verdachtes der Geldwäsche erklärte der Mann, dass es sich bei den Zahlungen um ein Darlehen von wohlhabenden Veranstaltern von Hahnenkämpfen aus Bahrain gehandelt habe. Die Familie habe das Geld für die Anschaffung eines Autos, Kosten der Hochzeit, eine Reise in die Türkei und wegen geschäftlicher Verbind­lich­keiten des Bruders und des Vaters benötigt. Ein schriftlicher Darle­hens­vertrag existiere nicht, Zinsver­ein­ba­rungen seien aus religiösen Gründen verboten, Rückzah­lungs­quit­tungen seien kulturell unüblich. Zur Tilgung solle Erspartes an Verwandte mitgegeben werden, die es im Libanon übergeben würden.

Für Darle­hens­verträge unter Freunden sind strenge Anforderungen an Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit des Vertrages zu stellen

Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen bestätigte die Rückforderung des Jobcenters und bewertete die Zahlungen als Einkommen der Familie. Um der Gefahr eines Missbrauchs von Steuermitteln entge­gen­zu­wirken, seien für Darle­hens­verträge unter Freunden strenge Anforderungen an den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit eines Darle­hens­ver­trages zu stellen. Erforderlich sei, dass sich die Darle­hens­ge­währung anhand der tatsächlichen Durchführung klar und eindeutig von einer verschleierten Schenkung oder einer verdeckten Unter­halts­ge­währung abgrenzen lasse. Als Indizien müssten mindestens Darlehenshöhe, Rückzah­lungs­mo­da­litäten und der Zeitpunkt des Vertrags­schlusses erkennbar sein. Es sei nicht ausreichend, wenn bei einer im Verhältnis zur finanziellen Leistungs­fä­higkeit exorbitant hohen Darlehenssumme letztlich Zeit und Höhe der Tilgung im Belieben der Kläger stünden.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online

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