18.10.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.
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Landgericht Coburg Urteil07.02.2014

Absprachen zu Darlehens­verein­barungen zwischen Famili­en­mit­gliedern sollten schriftlich fixiert werdenLG Coburg zur Frage des Nachweises einer Darlehens­verein­barung

Gerade im familiären Bereich wird oft auf klare Absprachen und deren schriftliche Fixierung verzichtet. Bleiben Zweifel bei der Aufklärung über mögliche Vereinbarungen, geht dies zu Lasten derjenigen, die eine Vereinbarung nachweisen müssen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Coburg hervor, das damit eine sieben Jahre nach Trennung und fünf Jahre nach Scheidung eingereichte Klage der Ex-Schwiegereltern gegen ihre vormalige Schwie­ger­tochter auf Rückzahlung eines angeblichen Darlehens abwies. Den Klägern gelang es nicht nachzuweisen, dass sie 18 Jahre vor der Klage einen Darle­hens­vertrag mit ihrer Schwie­ger­tochter geschlossen hatten.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 1995 ließen die Kläger ihrem Sohn und seiner damaligen Ehefrau 51.000 DM für den Kauf einer Wohnung zukommen. Die Eheleute erwarben eine Wohnung 1996 jeweils zur Hälfte. Im Jahr 2006 trennten sich die Eheleute, der Mann zog aus der Wohnung aus. Die Frau zahlte ihrem Ehemann eine Nutzungs­ent­schä­digung für seinen Wohnungsanteil. Die Eheleute ließen sich im Jahr 2008 scheiden. Anfang 2013 verkauften die Ex-Eheleute die gemeinsame Wohnung.

Ex-Schwiegereltern verlangen Anteil aus Verkauf der Wohnung von Ex-Schwie­ger­tochter zurück

Die Ex-Schwiegereltern wollten nun 12.500 Euro von ihrer ehemaligen Schwie­ger­tochter mit der Begründung, es sei 1995 ein Darlehen an diese und ihren Sohn je zur Hälfte ausgezahlt worden. Dieses zinslose Darlehen hätte unter der Bedingung gestanden, dass im Falle des Verkaufs der Wohnung die Rückzahlung zu erfolgen habe.

Schwie­ger­tochter hielt überlassenes Geld für die Wohnung für eine Schenkung

Die beklagte Frau verteidigte sich damit, dass es kein Darlehen gegeben hätte. Über irgendwelche Bedingungen sei nicht gesprochen worden. Es hätte sich um eine Schenkung gehandelt. Wenn ein Darlehen vorhanden gewesen wäre, wären ihre Ex-Schwiegereltern schon viel früher an sie herangetreten.

Gericht ist nicht von Darlehen und behaupteten Rückzah­lungs­be­din­gungen überzeugt

Das Landgericht Coburg wies die Klage ab. Es konnte sich nicht davon überzeugen, dass im Jahr 1995 ein Darlehensvertrag geschlossen wurde. Die Kläger und ihr Sohn berichteten zwar über Gespräche untereinander im Jahr 1995. Sie konnten aber nicht angeben, inwieweit damals die Schwie­ger­tochter eingebunden oder überhaupt anwesend war. Über die Bedingungen der Rückzahlung des behaupteten zinslosen Darlehens wurden unter­schiedliche Angaben gemacht. Der Ex-Schwiegervater sprach von einer Rückfor­de­rungs­mög­lichkeit, falls die Geldgeber in eine Notlage kämen. Eine solche Rückfor­de­rungs­mög­lichkeit von Zuwendungen kennt aber auch das Schenkungsrecht. Da keine schriftlichen Unterlagen aus dem Jahr 1995 vorlagen, vermochte sich das Gericht nicht von einem Darlehen und den behaupteten Rückzah­lungs­be­din­gungen zu überzeugen.

Auch Ex-Mann ist hinsichtlich Angaben zur Rückzahlung des Geldes unsicher

Das Gericht erkannte zwar an, dass innerhalb von Familien häufig auf schriftlichen Aufzeichnungen verzichtet wird, konnte sich vom Vorliegen eines Darlehens und dessen Rückzah­lungs­be­din­gungen trotzdem nicht überzeugen. Selbst der Ex-Mann sprach in seiner Vernehmung davon, dass es möglicherweise gar nicht zu einer Rückzahlung des Geldes kommen sollte.

Auch Entwurf einer Schei­dungs­ver­ein­barung enthielt keine Angaben zum Darlehen

Das Gericht berücksichtigte auch, dass es im Rahmen des Schei­dungs­ver­fahrens zum Entwurf einer Schei­dungs­ver­ein­barung gekommen war. Dort hatten die Eheleute ihre gesamten Verbind­lich­keiten aufgeführt. Ein Darlehen der Kläger fand sich in dieser Aufstellung nicht. Zwar scheiterte der Abschluss der Schei­dungs­ver­ein­barung, jedoch nahm das Gericht diesen Entwurf und weitere Unterlagen aus dem Schei­dungs­ver­fahren, die ebenfalls keinen Hinweis auf ein Darlehen der Kläger enthielten, als Indiz dafür, dass ein solches Darlehen nicht bestand.

Mögliche Rückforderung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäfts­grundlage verjährt

Das Gericht führte des Weiteren aus, dass bei Zuwendungen an Schwiegerkinder im Falle der Trennung der Eheleute unter bestimmten Umständen die Möglichkeit einer Rückforderung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäfts­grundlage bestünde. Ein solcher Anspruch wurde aber spätestens mit der Scheidung der Eheleute im Jahr 2008 fällig. Die Verjährung für einen solchen Anspruch beträgt drei Jahre, so dass sie spätestens mit Ablauf des Jahres 2011 eingetreten ist. Somit wäre ein möglicher Rückfor­de­rungs­an­spruch nach den Grundsätzen nach dem Wegfall der Geschäfts­grundlage verjährt.

Daher war die Klage abzuweisen.

Quelle: Landgericht Coburg/ra-online

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