Dokument-Nr. 24663
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschluss27.06.2017
Grundsicherungsleistungen: Jobcenter muss nicht bei Scheingeschäften zahlenZinslos abrufbare Darlehensbeträge aus "privatem Darlehens-Nothilfevertrag" sind als verdeckte Schenkung zu bewerten
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorläufig entschieden, dass keine Hilfebedürftigkeit bei Grundsicherungsempfängern besteht, die familiären Unterhalt als Darlehen beziehen.
Im zugrunde liegenden Verfahren ging es um eine vierköpfige Familie aus dem Landkreis Peine, die einen Klempnerbetrieb als Familienunternehmen führt und ergänzende Grundsicherungsleistungen bezieht. Der Familienvater hatte mit seiner Mutter, einer Mitinhaberin des Betriebs, einen "privaten Darlehens-Nothilfevertrag" abgeschlossen. Er konnte ohne Kreditsicherheiten nach Bedarf zinslose und scheinbar unbegrenzte Darlehensbeträge abrufen. Die Tilgung sollte nach Leistungsfähigkeit und ohne verbindliche Termine erfolgen.
Jobcenter bewertet Zahlungen als verdeckte Schenkung
Das Jobcenter hatte die Zahlungen als verdeckte Schenkung bewertet und eine Hilfebedürftigkeit insgesamt verneint. Demgegenüber ist das Sozialgericht Braunschweig in erster Instanz von einer glaubhaften Rückzahlungspflicht ausgegangen, da aus den Kontoauszügen wiederholte Zahlungen an die Mutter ersichtlich waren.
LSG bewertet Darlehensvertrag zumindest teilweise als Scheingeschäft
Im Beschwerdeverfahren hatte sich das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen überwiegend der Auffassung des Jobcenters angeschlossen. Das Gericht hatte die vollständigen Kontoauszüge der vergangenen vier Jahre beigezogen und ermittelt, dass in dieser Zeit ca. 58.000 Euro ausgezahlt wurden und nur ca. 29.000 Euro zurückgezahlt wurden. Es hat den Darlehensvertrag zumindest teilweise als Scheingeschäft bewertet. Zwar seien Darlehens- bzw. Tilgungsbeträge unregelmäßig und in unterschiedlicher Höhe hin- und herüberwiesen worden, jedoch bestünden keine durchsetzbaren Rückzahlungspflichten. So seien weder die Darlehens- noch die Vertragslaufzeit fest geregelt, es seien keine Sicherheiten vorhanden und keine Zinsen zu zahlen. Für ein Scheingeschäft spreche auch, dass der Vertrag erst nach der Auszahlung des ersten Darlehensbetrages abgeschlossen wurde. Zudem hätten einzelne Rückzahlungen über den erhaltenen Auszahlungen gelegen. Als Ergebnis einer Schätzung hat das Gericht nur einen deutlich reduzierten Hilfebedarf (180 Euro/Monat) angenommen und die endgültige Klärung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Hierbei hat es zugleich strafrechtliche Konsequenzen von Falschangaben und Scheinverträgen aufgezeigt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.08.2017
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online
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