15.11.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 29212

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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil19.08.2020

Keine Kostenübernahme für Feldenkrais-TherapieKrankenkasse nur bei anerkannten Behand­lungs­me­thoden zur Kostenübernahme verpflichtet

Das LSG Celle-Bremen hat entschieden, dass ein Mann, der unter einem Erschöp­fungs­syndrom leidet, von seiner Krankenkasse keine Kostenübernahme für eine Therapie nach der Feldenkrais-Methode – einer pädagogischen Bewegungs­therapie – verlangen kann.

Zugrunde lagen die Klagen eines Mannes (geb. 1967) aus Langenhagen, der seit langem an chronischer Erschöpfung, allergischem Asthma, Tinnitus, einer Niere­n­er­krankung u.a. leidet. Neben vielen weiteren Behand­lungs­an­sätzen wollte er nun eine Therapie nach der Feldenkrais-Methode ausprobieren. Dies hatte ein Privatarzt ihm ergänzend empfohlen, nachdem ihm bereits das Schwimmen gut bekommen war. Die erwarteten Kosten über einen Zeitraum von zwei Jahren beliefen sich auf rd. 7.900 €.

Krankenkasse lehnt Übernahme der Kosten ab

Für die Krankenkasse kam eine Kostenübernahme nicht in Betracht, da eine Feldenkrais-Therapie kein anerkannter Gesundheitskurs sei. Ob ein Kurs übernommen werde, beurteile die Zentrale Prüfstelle Prävention (ZPP) anhand gesetzlicher Vorgaben. Das vorliegende Kurskonzept entspräche inhaltlich und methodisch nicht den vorgegebenen Quali­täts­kri­terien. Dem hielt der Mann entgegen, dass er auf eine Probestunde gut angesprochen habe. Die Erschöp­fungs­symptome seien stark reduziert und er fühle sich energie­ge­ladener. Außerdem sei die Wirbelsäule beweglicher und er habe nun mehr Körperspannung.

LSG: Feldenkrais-Therapie kein anerkannter Gesundheitskurs

Das LSG hat die Rechts­auf­fassung der Krankenkasse bestätigt. Voraussetzung für eine Kostenübernahme sei ein anerkannter therapeutischer Nutzen des Heilmittels. Die Feldenkrais-Lehren seien eine pädagogische Bewegungs­therapie, die sich mit dem gesamten Menschen, seinen Gewohnheiten und seinem vorhandenen Potential beschäftige.

Therapeutischer Nutzen nicht nachgewiesen

Ein spezifischer therapeutischer Nutzen sei hier jedoch nicht anerkannt. Wissen­schaftliche Erkenntnisse in Form von Einzel­fa­ll­be­richten, Assozia­ti­o­ns­be­ob­achtung, Berichte von Exper­ten­kom­mission oder Studien lägen dazu nicht vor. Ferner gäbe es Standa­rd­be­hand­lungen wie Physiotherapie für Wirbel­säu­len­be­schwerden. Standa­rd­me­thoden verdrängten den Anspruch auf weniger erprobte Innovationen.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, ra-online (pm/ab)

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