15.11.2024
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil06.08.2014

Rentenanpassung in Höhe von ,25 % zum 1. Juli 2013 rechtmäßigFestsetzung des Rentenwerts entspricht rechtlichen Vorgaben des § 68 Sozial­ge­setzbuch

Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen hat die Festsetzung des aktuellen Rentenwerts (West) auf 28,14 Euro zum 1. Juli 2013 durch die Bundesregierung per Verordnung vom 12. Juni 2013 - und damit eine Erhöhung um ,25 % - als rechtmäßig und verfas­sungsgemäß bestätigt.

Dem Verfahren lag der Fall einer 1950 geborenen Klägerin zugrunde, die seit dem 1. September 2010 eine Rente wegen voller Erwer­bs­min­derung bezog. Bis einschließlich 30. Juni 2013 betrug der monatliche Zahlbetrag ihrer Rente 439,48 Euro, ab dem 1. Juli 2013 440,89 Euro. Im gerichtlichen Verfahren machte die Klägerin geltend, dass die Anpassung der Rente um nur ,25 % gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes (GG) und die allgemeinen Menschenrechte verstoße. Die Erhöhung der Altersbezüge für pensionierte Beamte falle dagegen höher aus.

Verfas­sungs­rechtlich geschütztes Vertrauen in unein­ge­schränkte und stetige Rentenerhöhung besteht nicht

Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen hat die Anpassung der Rente durch die Deutsche Renten­ver­si­cherung bestätigt. Die Festsetzung des aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2013 in der oben genannten von der Bundesregierung beschlossenen Verordnung entspreche danach den rechtlichen Vorgaben des § 68 Sozial­ge­setzbuch Sechstes Buch (SGB VI). Er orientiere sich an den Veränderungen der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer und des durch­schnitt­lichen Beitragssatzes in der allgemeinen Renten­ver­si­cherung in den alten Ländern im Jahr 2012 gegenüber 2011 sowie dem Nachhal­tig­keits­faktor mit ,9928. Ein Verstoß gegen die Grundrechte liege ebenfalls nicht vor. Es bestehe nach der Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts kein verfas­sungs­rechtlich geschütztes Vertrauen in eine unein­ge­schränkte und stetige Rentenerhöhung.

Sozia­l­po­li­tischer Gestal­tungs­spielraum vom Gesetzgeber nicht überschritten

Die Festlegung des aktuellen Rentenwerts stelle dabei eine rechts­po­li­tische Entscheidung dar, bei der der Gesetzgeber eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen habe, wie z.B. die Gewährleistung der finanziellen Grundlagen der Renten­ver­si­cherung, die Auswirkung zusätzlicher Finanzmittel, die demographische Entwicklung und ihre kurz-, mittel- und langfristigen Auswirkungen auf die Renten­ver­si­cherung sowie die Verteuerung des Faktors Arbeit und der eventuelle Wegfall versi­che­rungs­pflichtiger Beschäf­ti­gungs­ver­hältnisse. Nach Ansicht des Senats habe der Gesetzgeber auch seinen sozia­l­po­li­tischen Gestal­tungs­spielraum nicht überschritten. Ebenso ergebe sich keine Rechts­wid­rigkeit aus dem Vergleich mit der Beamtenversorgung, da das Recht der Beamten durch vielfältige - auch historisch zu erklärende - Sonder­re­ge­lungen geprägt sei, die auch mit erheblichen zusätzlichen Belastungen für die Beamten verbunden seien, z.B. durch eine höhere Versteuerung der Pensionen oder die fehlende Möglichkeit lediglich den Arbeit­neh­me­r­anteil für eine gesetzliche Kranken­ver­si­cherung erbringen zu können.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online

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