21.11.2024
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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil15.11.2011

LSG Baden-Württemberg: Rentenanpassung zum 1. Juli 2010 verfas­sungsgemäß"Nullrunde" für Altersrentner nicht zu beanstanden

Die zum 1. Juli 2010 erfolgte Rentenanpassung, in deren Folge die Rentnerinnen und Rentner keine Rentenerhöhung erhielten, ist rechtmäßig. Dies entschied das Landes­so­zi­al­gericht Baden-Württemberg.

Hintergrund des Verfahrens war der Umstand, dass der Gesetzgeber den aktuellen Rentenwert, der für die Anpassung der Altersrenten maßgeblich ist, zum 1. Juli 2010 im Vergleich zum 1. Juli 2009 unverändert gelassen hatte. Daher kamen die Altersrentner im Jahr 2010 nicht in den Genuss einer Rentenerhöhung. Der Kläger des Verfahrens hatte sich gegen die maßgeblichen Rentenbescheide im Wesentlichen mit der Begründung gewandt, Altersrentner in der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung würden ohne sachlichen Grund schlechter behandelt als pensionierte Beamte oder Richter, deren Pensionen im Jahr 2010 um durch­schnittlich 1,2 % angehoben worden seien. Für die Altersrentner sei hingegen nicht einmal ein Infla­ti­o­ns­aus­gleich vorgesehen worden. Es liege ein Zweiklas­sen­system vor, das gegen das Grundgesetz, insbesondere das Eigen­tums­grundrecht, verstoße, dem aber bislang auch das Bundes­ver­fas­sungs­gericht keinen Riegel vorgeschoben habe. Deshalb sei der Rechtsstreit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte vorzulegen.

Grundlage für begehrte Anpassung des aktuellen Rentenwerts um 1,2 % nicht gegeben

Dem schlossen sich die Richter des Landes­so­zi­al­ge­richts Baden-Württemberg nicht an. Für die vom Kläger begehrte Anpassung des aktuellen Rentenwerts um 1,2 % gebe es weder im Sozial­ge­setzbuch Sechstes Buch (SGB VI) noch der dazu ergangenen Rechts­ver­ordnung eine Grundlage. Die Angleichung des Rentenwertes sei Sache des Gesetzgebers, der nach den zugrunde liegenden gesetzlichen Maßstäben und Rechengrößen zum 1. Juli 2010 die Renten sogar hätte absenken können, wenn dem nicht gesetzliche Vorgaben entgegen stehen würden.

Vorlage an das Bundes­ver­fas­sungs­gericht und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte nicht erforderlich

Die maßgeblichen Vorschriften verstießen auch nicht gegen Verfassungs- oder Europarecht. Die Regelungen zur jährlichen Rentenanpassung seien an sachgerechten Kriterien ausgerichtet und hätten auch im Jahr 2010 nicht zu einer substantiellen Entwertung von Ansprüchen und Anwartschaften geführt. Der Vergleich der Altersrentner mit den Pensionären sei unzulässig, da beide Systeme der Alterssicherung nicht miteinander vergleichbar seien. Auch Europarecht enthalte keinen im Vergleich zum Grundgesetz weiter­rei­chenden Eigentumsschutz. Deshalb hat der Senat sowohl von einer Vorlage an das Bundes­ver­fas­sungs­gericht als auch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte abgesehen.

§ 69 SGB VI - Verord­nungs­er­mäch­tigung

(1) Die Bundesregierung hat durch Rechts­ver­ordnung mit Zustimmung des Bundesrates den zum 1. Juli eines Jahres maßgebenden aktuellen Rentenwert und den Ausgleichs­bedarf zu bestimmen.

Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2009

Renten­wert­be­stim­mungs­ver­ordnung 2009

§ 1 Festsetzung des aktuellen Rentenwerts und des aktuellen Rentenwerts

(1) Der aktuelle Rentenwert beträgt ab dem 1. Juli 2009 27,20 Euro.

Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung und in der Alterssicherung der Landwirte zum 1. Juli 2010

§ 1 Festsetzung des aktuellen Rentenwerts und des aktuellen Rentenwerts

(1) Der aktuelle Rentenwert beträgt ab dem 1. Juli 2010 27,20 Euro.

Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg/ra-online

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