14.11.2024
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Dokument-Nr. 4780

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Bundesverfassungsgericht Beschluss26.07.2007

Rentenanpassung 2000 und "Nullrunde" 2004 verfas­sungsgemäßGewichtiges öffentliches Interesse an Stabilisierung des Rentens­ver­si­che­rungs­systems

Die Rentennullrunde aus dem Jahr 2004 ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Ebenfalls verfas­sungsgemäß ist die Anpassung der Renten lediglich in Höhe der Inflationsrate im Jahr 2000 gewesen. Dies hat das Bundes­ver­fas­sungs­gericht entschieden.

Um die Wertbe­stän­digkeit der Renten zu erhalten, werden laufende Renten der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung regelmäßig jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres durch Veränderung des aktuellen Rentenwerts, der ein Faktor der Formel zur Bestimmung der Rentenhöhe ist, angepasst. Bei der Bestimmung des neuen aktuellen Rentenwerts wird die allgemeine Entwicklung der Löhne und Gehälter zugrunde gelegt. Abweichend hiervon bestimmte das Haushalts­sa­nie­rungs­gesetz vom 22. Dezember 1999, dass der aktuelle Rentenwert für die Jahre 2000 und 2001 jeweils nur in Höhe der Inflationsrate angepasst werden sollte. Eine Anpassung nach der Inflationsrate wurde jedoch nur zum 1. Juli 2000 vorgenommen. Aufgrund einer erneuten Änderung der Rechtslage wurden die Rente­n­an­pas­sungen ab 2001 wieder an die Entwicklung der Löhne und Gehälter gekoppelt. Zum 1. Juli 2004 wurde die Rentenanpassung dagegen ausgesetzt ("Nullrunde").

Die gegen die am Preisindex ausgerichtete Rentenanpassung zum 1. Juli 2000 sowie gegen die Aussetzung der Rentenanpassung zum 1. Juli 2004 gerichteten Verfas­sungs­be­schwerden wurden vom Bundes­ver­fas­sungs­gericht nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

Es kann dahingestellt bleiben, ob die regelmäßige Anpassung von Renten unter den Schutz der Eigen­tums­ga­rantie fällt. Sowohl die am Preisindex ausgerichtete Rentenanpassung zum 1. Juli 2000 als auch deren Unterbleiben zum 1. Juli 2004 sind gesetzliche Maßnahmen, die Inhalt und Schranken des Eigentums verfas­sungsgemäß bestimmen würden. Sie sind von dem gewichtigen öffentlichen Interesse bestimmt, einem Finan­zie­rungs­defizit der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung entgegen zu wirken. Maßgebend für die Ausrichtung der Rentenanpassung am Ziel des Infla­ti­o­ns­aus­gleichs zum 1. Juli 2000 war der sprunghafte Anstieg der Staats­ver­schuldung. Die Finan­zie­rungslücke im Bundeshaushalt hätte ohne gegensteuernde Maßnahmen bei rund 80 Milliarden DM gelegen. Speziell in der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung sollte mit der Regelung zur Rentenanpassung zum 1. Juli 2000 und 2001 eine Absenkung oder jedenfalls Stabilisierung des Beitragssatzes, eine Absenkung des zusätzlichen Bundes­zu­schusses und eine Absenkung der an der Rentenanpassung orientierten kurzfristigen Sozia­l­leis­tungen bewirkt werden. Die Aussetzung der Rentenanpassung zum 1. Juli 2004 diente ebenfalls der Stabilisierung des Beitragssatzes und damit der Stabilisierung des Renten­ver­si­che­rungs­systems insgesamt.

Die gesetzlichen Maßnahmen waren auch verhältnismäßig. Es bedarf hier keiner Entscheidung, wo konkret der Gestal­tungs­spielraum des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung der Leistungen der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung seine Grenze findet, weil die Renten ihre Funktion als substantielle Alterssicherung verlören. Denn es ist offensichtlich, dass die angegriffenen Maßnahmen diese Grenze nicht erreichen. Es handelte sich um zeitlich begrenzte, punktuelle Ausnahmen. Sie führten zudem nicht zu einer betragsmäßigen Reduzierung der monatlichen Rente, sondern hatten lediglich zur Folge, dass sich der Wert der Rentenbeträge infolge der zwischen­zeit­lichen Geldentwertung in verhältnismäßig geringem Umfang minderte.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 87/07 des BVerfG vom 31.08.2007

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