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Dokument-Nr. 4013

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Urteil27.03.2007BundessozialgerichtB 13 R 37/06 R
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Bundessozialgericht Urteil27.03.2007

"Renten-Nullrunde" 2004 verfas­sungsmäßig

Der 13. Senat des Bundes­so­zi­al­ge­richts hat entschieden, dass die Aussetzung der Rentenanpassung im Jahre 2004 die Grundrechte der Rentner nicht verletzt.

Nach der Rechtsprechung des Bundes­ver­fas­sungs­ge­richts stehen Ansprüche und Anwartschaften auf Rente aus der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung unter bestimmten Voraussetzungen unter dem Schutz des Eigen­tums­grund­rechts nach Art. 14 Grundgesetz. Ob dies auch für die Rente­n­an­pas­sungen gilt, hat das Bundes­ver­fas­sungs­gericht noch nicht entschieden. Auch das Bundes­so­zi­al­gericht hat in diesem Urteil diese Rechtsfrage offengelassen. Denn selbst dann, wenn die gesetzliche Regelung über die Aussetzung der Rentenanpassung im Jahre 2004 an Art. 14 Grundgesetz zu messen wäre, wäre dieses Grundrecht nicht verletzt.

Diese Beurteilung hat das Gericht vor allem darauf gestützt, dass die Rentner insoweit nur einen geringfügigen Nachteil hinnehmen mussten. Art. 14 Grundgesetz schützt nicht vor jeder Beein­träch­tigung des Eigentums, zumal wenn wichtige Gemein­schafts­belange auf dem Spiele stehen. Der Gesetzgeber hatte - zusammen mit anderen Maßnahmen - zur Aussetzung der Rentenanpassung gegriffen, um Beitrags­sta­bilität und damit eine Verbesserung der wirtschaft­lichen Rahmen­be­din­gungen zu erreichen, die wiederum die Finan­zie­rungs­grundlagen der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung sichern sollte. Demgegenüber hätte die Rentenanpassung 2004, wäre sie nicht ausgesetzt worden, in den alten Bundesländern zu einer Anhebung um lediglich ,04 % (im Beitrittsgebiet: ,17 %) geführt. Dem in Hessen wohnhaften Kläger entgingen daher nur zusätzliche 55 Cent/Monat. Dies hat das Bundes­so­zi­al­gericht als jedenfalls zumutbar angesehen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 10/07 dees Bundessozialgerichts vom 27.03.2007

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