03.12.2024
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Dokument-Nr. 588

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Urteil13.06.2005Sozialgericht DresdenS 19 RA 1361/04
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Sozialgericht Dresden Urteil13.06.2005

Ausbleiben der Rentenanpassung 2004 nicht verfas­sungs­widrigMusterklage gegen Rentennullrunde 2004 geht nun vor das Bundes­so­zi­al­gericht

Der Ausfall der Rentenanpassung im Jahr 2004 war nicht verfas­sungs­widrig. Das entschied das Sozialgericht Dresden.

Wenn der Gesetzgeber die jährlich zum 1. Juli vorgesehene Rentenanpassung ausfallen lässt, greift er in das Eigen­tums­grundrecht der Rentner ein. Denn den Rentnern steht ein Infla­ti­o­ns­aus­gleich bei der Berechnung des Rentenbetrages zu. Der Eingriff war allerdings gerechtfertigt, weil er der Stabilisierung der Renten­ver­si­che­rungs­beiträge diente. In dem entschiedenen Musterverfahren vertritt der Sozialverband Deutschland eine 63-jährige Frau, die seit 1997 Erwer­b­s­un­fä­hig­keitsrente in Höhe von 400,04 € brutto bezieht. Er greift vor dem Sozialgericht Dresden zwei renten­rechtliche Regelungen aus dem Jahr 2004 an.

Zum einen wendet er sich dagegen, dass die Rentenerhöhung zum 01.07.2004 ausgefallen ist. Zum anderen bezieht sich die Klage auf den Pflege­ver­si­che­rungs­beitrag in der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung. Seit 01.04.2004 müssen die Rentner den vollen Beitrag zur Pflege­ver­si­cherung tragen. Zuvor hatte der Renten­ver­si­che­rungs­träger die Hälfte des Beitrages übernommen. Das 2. SGB-VI-Änderungsgesetz vom 27.12.2003 ist in beiden Punkten verfas­sungs­konform. Dr. Hans von Egidy, Vorsitzender der 19. Kammer: „Der Gesetzgeber kann die Rentner durch zusätzliche Beiträge belasten und von der Rentenanpassung ausnahmsweise ausnehmen. Denn damit hält er die Beiträge für die Arbeitnehmer stabil und sichert die Funkti­o­ns­fä­higkeit der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung. Die Belastung beträgt für die Klägerin insgesamt 4,08 € (1,02 %) im Monat und ist damit nicht unangemessen hoch.“

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das Gericht hat die Sprungrevision zum Bundes­so­zi­al­gericht zugelassen.

Im Januar 2005 hat bereits des Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen die Aussetzung der Rentenanpassung für verfas­sungsgemäß erklärt (LSG Nordrhein-Westfalen, Az. L 4 RA 60/04).

Erläuterungen

siehe auch Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.01.2005: Aussetzung der Rentenanpassung 2004 verfas­sungsgemäß

Quelle: Bericht der ra-online Redaktion, Pressemitteilung des SG Dresden

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