15.11.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 379

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Urteil14.01.2005Landessozialgericht Nordrhein-WestfalenL 4 RA 60/04
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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil14.01.2005

Aussetzung der Rentenanpassung 2004 verfas­sungsgemäß

Das Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen hat festgestellt, dass die Aussetzung der Rentenanpassung 2004 verfas­sungsgemäß war. Eine 1944 geborene Klägerin hatte geltend gemacht, die fehlende Anpassung stelle faktisch eine Rentenkürzung dar und koppele sie von der allgemeinen Einkom­men­s­ent­wicklung der Tariflöhne und Beamten­pen­sionen ab.

Die Auffassung, dies stelle einen unver­hält­nis­mäßigen Eingriff in ihre Eigentumsrechte sowie eine ungerecht­fertigte Ungleich­be­handlung dar, wiesen die Richterinnen und Richter des zuständigen 4. Senats zurück. Die vom Gesetzgeber angeführten Gründe seien nicht zu beanstanden, denn ein weiterer Anstieg der Lohnzu­satz­kosten durch Bei­trags­er­hö­hungen gefährde Arbeitsplätze. Zudem hätten die erwerbstätigen Versicherten schon durch die vorangegangenen Rentenreformen mit den dortigen Kürzungen künftiger Leistungs­ansprüche einen Beitrag zur Konsolidierung der gesetzlichen Renten­ver­si­che­rung getragen. In der jetzigen gesamt­wirt­schaft­lichen Lage müssten alle Mitglieder der Versi­cher­ten­ge­mein­schaft die in der Renten­ver­si­cherung wurzelnden Problemlagen unter Achtung ihrer individuellen Vorleistungen und Teilha­be­be­rech­ti­gungen gemeinsam tragen.

Erläuterungen
siehe auch SG Dresden, Urteil vom 13.06.2005: Ausbleiben der Rentenanpassung 2004 nicht verfas­sungs­widrig

Quelle: Pressemitteilung des LSG Nordrhein-Westfalen vom 11.04.2005

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