Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Urteil14.01.2005
Aussetzung der Rentenanpassung 2004 verfassungsgemäß
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat festgestellt, dass die Aussetzung der Rentenanpassung 2004 verfassungsgemäß war. Eine 1944 geborene Klägerin hatte geltend gemacht, die fehlende Anpassung stelle faktisch eine Rentenkürzung dar und koppele sie von der allgemeinen Einkommensentwicklung der Tariflöhne und Beamtenpensionen ab.
Die Auffassung, dies stelle einen unverhältnismäßigen Eingriff in ihre Eigentumsrechte sowie eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, wiesen die Richterinnen und Richter des zuständigen 4. Senats zurück. Die vom Gesetzgeber angeführten Gründe seien nicht zu beanstanden, denn ein weiterer Anstieg der Lohnzusatzkosten durch Beitragserhöhungen gefährde Arbeitsplätze. Zudem hätten die erwerbstätigen Versicherten schon durch die vorangegangenen Rentenreformen mit den dortigen Kürzungen künftiger Leistungsansprüche einen Beitrag zur Konsolidierung der gesetzlichen Rentenversicherung getragen. In der jetzigen gesamtwirtschaftlichen Lage müssten alle Mitglieder der Versichertengemeinschaft die in der Rentenversicherung wurzelnden Problemlagen unter Achtung ihrer individuellen Vorleistungen und Teilhabeberechtigungen gemeinsam tragen.
Erläuterungen
siehe auch SG Dresden, Urteil vom 13.06.2005: Ausbleiben der Rentenanpassung 2004 nicht verfassungswidrig
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.04.2005
Quelle: Pressemitteilung des LSG Nordrhein-Westfalen vom 11.04.2005