21.11.2024
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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Urteil17.12.2019

Mutter­schaftsgeld für zweites Kind kann sich nahtlos an Elterngeld für erstes Kind anschließenAuslaufenlassen des Elterngeldes und kurzfristiges Arbeits­los­melden vor zweiter Schutzfrist nicht erforderlich

Das Landes­so­zi­al­gericht hat entschieden, dass der Anspruch auf Mutter­schaftsgeld durch eine Reihe von Erhaltungs­tat­beständen aufrecht­er­halten werden kann. Eine Arbeitnehmerin deren Zeitvertrag während der ersten Schwangerschaft ausläuft, kann daher nahtlosen Anspruch auf Mutter­schaftsgeld für ein zweites Kind haben, wenn die Mutter­schutzfrist noch während des Bezugszeitraums von Elterngeld für das erste Kind beginnt.

Im zugrunde liegenden Streitfall klagte eine Mutter (geb. 1981) aus Göttingen, die bis Ende 2015 befristet beschäftigt war. Während ihrer ersten Schwangerschaft lief der Zeitvertrag aus. Sie bezog für drei Wochen Arbeits­lo­sengeld, danach Mutterschaftsgeld und zuletzt bis März 2017 Elterngeld. Sie wurde erneut schwanger und noch in der Zeit des ersten Elterngeldes begann die Mutter­schutzfrist für das zweite Kind.

Krankenkasse verweigert weitere Zahlung von Mutter­schaftsgeld

Ihre Krankenkasse lehnte die Zahlung von weiterem Mutter­schaftsgeld ab. Zur Begründung verwies sie auf ein älteres Urteil des Bundes­so­zi­al­ge­richts. Das Arbeits­ver­hältnis der Frau sei bei Beginn der neuen Schutzfrist beendet gewesen und sie sei lediglich durch den Elterngeldbezug beitragsfrei versichert gewesen. In solchen Fällen bestehe kein neuer Anspruch auf Mutter­schaftsgeld. Dem hielt die Frau entgegen, dass sie zumindest ihren Pflicht­ver­si­che­rungs­status als Arbeitslose aufrecht­er­halten habe. Hätte die zweite Schwangerschaft nur wenig später begonnen, so wäre sie erneut arbeitslos gewesen. Dass die zweite Schutzfrist rein zufällig in die erste Elterngeldzeit falle, könne daran nichts ändern.

Erstes Elterngeld muss nicht erst auslaufen

Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen verurteilte die Krankenkasse zur Zahlung. Das Gericht verwies darauf, dass der vollwertige Versi­che­rungs­status als Arbeitslose durch eine Kette von nahtlosen Erhal­tung­s­tat­be­ständen aufrecht­er­halten worden sei. Denn die Frau habe sich - anders als im Leiturteil des Bundes­so­zi­al­ge­richts - nicht vollständig aus dem Arbeitsleben gelöst bzw. ihre Beziehung zum Erwerbsleben abgebrochen. Es sei gerade nicht erforderlich, zunächst das erste Elterngeld auslaufen zu lassen und sich vor der zweiten Schutzfrist kurzzeitig arbeitslos zu melden.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online (pm/kg)

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