21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.
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Landgericht Halle Urteil15.05.1998

Autofahrer müssen auf Autobahn nicht mit Schlaglöchern rechnenBundesländer müssen Schadensersatz leisten, wenn sie ihre Verkehrs­si­che­rungs­pflicht nicht erfüllen - das gilt auch für arme Länder

Verkehrs­teil­nehmer dürfen grundsätzlich darauf vertrauen, dass sich die Autobahn, die sie befahren, in einem verkehrs­si­cheren Zustand befindet. Kommt es aufgrund eines Schlaglochs zu einem Unfall, hat der geschädigte Fahrzeughalter Anspruch auf Schadensersatz gegen das Bundesland, dem die Verkehrs­si­che­rungs­pflicht obliegt. Dies entschied das Landgericht Halle.

Der Wagen des Klägers war aufgrund eines 12 cm tiefen Schlaglochs auf der Bundesautobahn 9 von München nach Berlin in Höhe Weißenfels im Land Sachsen-Anhalt beschädigt worden. Die Richter stellten klar, dass ein Verkehrs­teil­nehmer nicht mit einem solchen Schlagloch auf einer Bundesautobahn rechnen müsse. Dies gelte auch dann, wenn dort eine Höchst­ge­schwin­digkeit von 60 km/h angeordnet sei und durch Beschilderung auf Straßenschäden hingewiesen werde.

Autofahrer müssen auf Autobahnen nicht mit 12 cm tiefem Schlagloch rechnen

Aufgrund dieser Hinweise hätte der Autofahrer zwar mit Straßenschäden müssen, jedoch nicht mit Fahrbahnschäden solchen Ausmaßes - also einem 12 cm tiefen Loch in der Fahrbahn. Ein Verkehrs­teil­nehmer dürfe, wenn er eine Bundesautobahn befahre, darauf vertrauen, dass diese sich in einem verkehrs­si­cheren Zustand befinde.

Begrenzte finanzielle Mittel setzen Verkehrs­si­che­rungs­pflichten nicht herab

Dies gelte auch in Sachsen-Anhalt. Es entlaste das Bundesland nicht, dass es in den Jahren 1990 bis 1996, in denen sich der Unfall ereignet hatte, noch keine finanziellen Mittel gehabt habe, die Autobahn frei von Fahrbahnschäden zu halten. Das Gericht wies auch das Argument des Landes zurück, dass es deshalb von der Haftung befreit sei, weil es die Autobahn täglichen Kontrollen unterzogen und aufgetretene Schlaglöcher beseitigt habe. Solche Maßnahmen verbunden mit der Geschwin­dig­keits­be­grenzung und dem Hinweis auf Fahrbahnschäden mögen zwar generell geeignet sein, der Verkehrssicherungspflicht in ausreichendem Maße nachzukommen und die Verkehrs­teil­nehmer vor Schäden zu bewahren.

Schlagloch war nur oberflächlich und mit kurzer Wirkung ausgebessert worden

Im vorliegenden Fall sei die Ausbesserung, die das Land vorgenommen habe, jedoch offensichtlich derart oberflächlich gewesen, dass das Schlagloch dadurch nicht als Gefahrenquelle beseitigt worden sei. Der Unfall zeige, dass die Ausbesserung nur sehr kurze Zeit geholfen habe. Als der Kläger die Stelle passierte, sei das Schlagloch offensichtlich wieder in seinem ganzen Ausmaß vorhanden gewesen.

Quelle: ra-online, Landgericht Halle (vt/we)

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