21.11.2024
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Sozialgericht Dortmund Beschluss23.11.2015

Ausschluss von Hartz IV-Leistungen für EU-Bürger bei gegebener Selbst­hilfe­möglichkeit verfas­sungsgemäßVerfassungs­rechtliche Garantie eines menschen­würdigen Existenz­mi­nimums verlangt nur Beseitigung von Notlagen

Der Ausschluss arbeitsuchender Unionsbürger von der Grundsicherung für Arbeitsuchende in § 7 Abs. 1 SGB II ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund und lehnte die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz für einen in Kreuztal lebenden slowakischen Bauarbeiter ab.

Das Sozialgericht Dortmund verwies in seiner Entscheidung darauf, dass das Jobcenter Siegen-Wittgenstein zu Recht unter Berufung auf den Leistungs­aus­schluss für arbeitsuchende EU-Bürger die Zahlung von Arbeits­lo­sengeld II verweigerte. Die verfas­sungs­rechtliche Garantie eines menschen­würdigen Existenz­mi­nimums verlange nur die Beseitigung von Notlagen, die nicht durch eine "Hilfe zur Selbsthilfe" beseitigt werden könnten. Die vorrangige Selbst­hil­femög­lichkeit des Antragstellers bestehe darin, dass eine Rückreise in sein Heimatland durchgeführt werde. Der Antragsteller habe in der Slowakei die Möglichkeit, seinen Lebensunterhalt durch Arbeitsaufnahme oder das dortige Sozialsystem sicherzustellen.

Quelle: Sozialgericht Dortmund/ra-online

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