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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Beschluss23.08.2017

Hartz IV: Kfz-Freibetrag kann bei mehreren erwerbsfähigen Famili­en­mit­gliedern dennoch nicht mehrfach beansprucht werdenGesetz schützt im Interesse der Arbeitsaufnahme die Mobilität und nicht das Vermögen

Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass der Kfz-Freibetrag bei der Gewährung von Grund­sicherungs­leistungen nach dem SGB II auch dann nicht mehrfach beansprucht werden kann, wenn mehrere erwerbsfähige Famili­en­mit­glieder nur ein gemeinsames Auto haben.

Im zugrunde liegenden Streitfall klagte eine Familie aus Wolfsburg, die ihren Lebensunterhalt überwiegend aus dem Einkommen des Vaters (geb. 1963) bestritt. Die Mutter hatte einen Minijob, die volljährige Tochter eine Ausbil­dungs­stelle. Als der Vater den Job verlor, bezog er zunächst Arbeits­lo­sengeld I. Nach dem Ende des Leistungsbezugs beantragte er Arbeits­lo­sengeld II.

Jobcenter lehnt Antrag auf ALG II ab

Das Jobcenter lehnte den Antrag der Familie ab, da verwertbares Vermögen oberhalb der Vermö­gens­frei­beträge von 16.050 Euro vorhanden war: Die Eltern verfügten über zwei Lebens­ver­si­che­rungen im jeweiligen Wert von ca. 7.800 Euro. Außerdem hatte der Vater vor eineinhalb Jahren, als er noch arbeitete, einen neuen VW Golf gekauft. Der Wagen hatte einen aktuellen Zeitwert von ca. 11.000 Euro. Das Jobcenter wollte jedoch nur einen Kfz- Freibetragswert von 7.500 Euro als angemessen akzeptieren; die Differenz müsse zunächst für den Lebensunterhalt verwendet werden. Demgegenüber vertraten die Kläger die Auffassung, dass sich der Kfz-Freibetrag für das gemeinsame Auto bei zwei erwachsenen Leistungs­be­rech­tigten verdoppele.

Unter­schiedliche Behandlung von einem teuren und zwei günstigen Fahrzeugen ist kein Wertungs­wi­der­spruch

Das Landes­so­zi­al­gericht Niedersachsen-Bremen bestätigte die Entscheidung des Jobcenters. Zur Begründung verwies das Gericht auf den Geset­zes­wortlaut, der an ein Fahrzeug für jede erwerbsfähige Person anknüpft. Die unter­schiedliche Behandlung von einem teuren und zwei günstigen Fahrzeugen sei auch kein Wertungs­wi­der­spruch. Denn Sinn und Zweck der Eigen­tum­s­pri­vi­le­gierung bei Kraftfahrzeugen sei es, den Grund­si­che­rungs­emp­fängern die Aufnahme bzw. Fortführung von Erwer­b­s­tä­tig­keiten zu ermöglichen, zu deren Ausübung ein Kfz erforderlich ist. Hierfür reiche ein angemessenes Kfz pro Person, wobei das Gesetz keine abstrakten oder kumulativen Freibeträge vorsehe, sondern auf das Kfz als solches abstelle. Im Interesse der Arbeitsaufnahme werde die Mobilität geschützt und nicht das Vermögen.

Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen/ra-online

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