18.10.2024
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Dokument-Nr. 8916

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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil29.10.2009

Händle­rein­kauf­spreis eines Autos für Verwer­tungs­schutz bei Hartz IV-Leistungen nicht relevantEntscheidend ist Preis, der bei Privatverkauf erzielt werden kann

Vor dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II müssen erst die Vermö­gens­ge­gen­stände verwertet werden, die für die Lebensumstände unangemessen sind. Autos mit einem Verkehrswert bis 7.500,- € sind aber verwer­tungs­ge­schützt. Dies hat das Landes­so­zi­al­gericht Sachsen-Anhalt entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall wurde die Klage auf Hartz-IV-Leistungen abgewiesen, weil der Kläger einen Audi A 6 mit einem Verkehrswert von 12.000,- € besaß.

Händle­rein­kauf­spreis nur bei Unver­käuf­lichkeit des Wagens auf deutschem Gebraucht­wa­genmarkt zu berücksichtigen

Der vom Kläger genannte Händle­rein­kauf­spreis von unter 7.500,- € sei nicht relevant. Der Verkehrswert sei der Preis, der bei einem Privatverkauf erzielt werden könnte. Der – meist niedrigere – Händle­rein­kauf­spreis sei nur maßgeblich, wenn das Auto auf dem deutschen Gebraucht­wa­genmarkt nicht mehr verkäuflich wäre.

Quelle: ra-online, LSG Sachsen-Anhalt

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