Dokument-Nr. 8916
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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil29.10.2009
Händlereinkaufspreis eines Autos für Verwertungsschutz bei Hartz IV-Leistungen nicht relevantEntscheidend ist Preis, der bei Privatverkauf erzielt werden kann
Vor dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II müssen erst die Vermögensgegenstände verwertet werden, die für die Lebensumstände unangemessen sind. Autos mit einem Verkehrswert bis 7.500,- € sind aber verwertungsgeschützt. Dies hat das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall wurde die Klage auf Hartz-IV-Leistungen abgewiesen, weil der Kläger einen Audi A 6 mit einem Verkehrswert von 12.000,- € besaß.
Händlereinkaufspreis nur bei Unverkäuflichkeit des Wagens auf deutschem Gebrauchtwagenmarkt zu berücksichtigen
Der vom Kläger genannte Händlereinkaufspreis von unter 7.500,- € sei nicht relevant. Der Verkehrswert sei der Preis, der bei einem Privatverkauf erzielt werden könnte. Der – meist niedrigere – Händlereinkaufspreis sei nur maßgeblich, wenn das Auto auf dem deutschen Gebrauchtwagenmarkt nicht mehr verkäuflich wäre.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.12.2009
Quelle: ra-online, LSG Sachsen-Anhalt
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