18.10.2024
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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil14.12.2018

Erwer­bs­min­derung: Antrag auf Anhörung eines bestimmten Arztes kann bei rechts­miss­bräuchlichem Verhalten abgelehnt werdenBegehren nach Wahlgutachten bei Vereitelung der Amtsermittlung rechts­miss­bräuchlich

Das Landes­so­zi­al­gericht hat entschieden, dass die Auswahl von Sachver­ständigen bei Ermittlungen von Amts wegen dem Gericht obliegt und nicht durch einen Antrag auf Einholung eines Gutachtens bei einem bestimmten Arzt unterlaufen werden kann.

Der 1966 geborene Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens beantragte bei der beklagten Trägerin der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung die Gewährung einer Rente wegen Erwer­bs­min­derung. Unter anderem auf der Grundlage eines eingeholten Gutachtens bei einer Fachärztin für Psycho­so­ma­tische Medizin, die zu der sozial­me­di­zi­nischen Leistungs­be­ur­teilung gelangte, dass er leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes mit qualitativen Einschränkungen der Arbeitshaltung und Arbeits­or­ga­ni­sation sowie der geistigen und psychischen Belastbarkeit sechs Stunden und mehr verrichten könne, lehnte sie das Begehren ab. Das erstin­sta­nzliche Verfahren verlief erfolglos.

Kläger nimmt Termine bei der von Amts wegen beauftragten Sachver­ständigen nicht wahr

Im Berufungs­ver­fahren beauftragte das Landes­so­zi­al­gericht Baden-Württemberg von Amts wegen eine Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie mit der Erstattung eines Gutachtens. Den zuerst anberaumten Unter­su­chungs­termin sagte der Kläger wegen eines Arztwechsels ab. Zu einem zweiten erschien er auf Nachfrage aus gesund­heit­lichen Gründen nicht. In Bezug auf einen dritten behielt er sich vor, für den Fall der Reise­un­fä­higkeit solle alternativ ein Arzt seines Vertrauens die Begutachtung vornehmen. Er nahm ihn schließlich nicht wahr. Einem vierten Termin blieb er wiederum grundlos fern. Daraufhin entband das Landes­so­zi­al­gericht die Sachverständige von ihren Pflichten, woraufhin der Kläger beantragte, einen bestimmten Arzt gutachtlich zu hören.

LSG lehnt Antrag auf Einholung eines Wahlgutachtens als rechts­miss­bräuchlich ab

Im Rahmen der Zurückweisung der Berufung lehnte das Landes­so­zi­al­gericht seinen Antrag, ein Wahlgutachten einzuholen, als rechts­miss­bräuchlich ab. Der Kläger vereitelte die Einholung eines von Amts wegen in Auftrag gegebenen Sachver­stän­di­gen­gut­achtens. Sein Antrag war ersichtlich darauf gerichtet, anstelle der von Amts wegen beauftragten Sachver­ständigen einen ihm genehmen Gutachter durchzusetzen. Damit versuchte er dem Regelungszweck zuwider, sein Antragsrecht rechts­miss­bräuchlich auszunutzen.

Rechtsgrundlage

Erläuterungen

§ 109 Sozial­ge­richts­gesetz

Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versor­gungs­be­rech­tigten oder Hinterbliebenen muss ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg/ra-online (pm/kg)

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