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Sozialgericht Dortmund Urteil19.05.2006

Erwer­bs­min­de­rungsrente wird nicht durch ärztliche Atteste begründetGericht kritisiert Attestflut nieder­ge­lassener Ärzte

Die Praxis einiger Kassenärzte, ihren Patienten auf Wunsch ein aufgehobenes Leistungs­vermögen im Erwerbsleben zu attestieren, weckt Erwartungen einer Berentung, die der Überprüfung durch unabhängige Sachverständige oftmals nicht Stand halten. Hierauf weist das Sozialgericht Dortmund hin.

Eine 46-jährige Langzeit­a­r­beitslose Arbeiterin aus Witten legte in ihrem Rechtsstreit um eine Erwer­bs­min­de­rungsrente insgesamt 29 Atteste ihrer 6 behandelnden Ärzte vor. Die Atteste enthielten im Wesentlichen die Wiedergabe zahlreicher Beschwerden der Klägerin und gipfelten im Falle eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie in der Aussage, die Berentung sei zur Sicherung des Lebens­un­ter­haltes notwendig und es bestünden Ansprüche gegenüber dem Renten­ver­si­che­rungs­träger, die geltend gemacht werden sollten. Die gerichtlichen Sachver­ständigen hielten die Klägerin jedoch für in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes eine körperlich leichte Tätigkeit sechs Stunden und mehr zu verrichten.

Mit diesem Leistungs­vermögen bestehe kein Anspruch auf Rente wegen voller Erwer­bs­min­derung, stellt die 34. Kammer des Sozialgerichts Dortmund in seinem klage­ab­wei­senden Urteil fest. Die Atteste der behandelnden Ärzte fänden bei der eingehenden gutachterlichen Überprüfung des Leistungs­ver­mögens der Klägerin im gerichtlichen Verfahren keine Bestätigung.

Nach Auffassung des Kammer­vor­sit­zenden Ulrich Schorn sind niedergelassene Ärzte zunehmend bereit, durch Atteste für ihre Patienten Einfluss auf Sozial­ge­richts­ver­fahren zu nehmen. Herbei könnten auch Aspekte der Kundenbindung eine Rolle spielen. Die behandelnden Ärzte sollten mehr Zurückhaltung an den Tag legen und sich im Zweifel darauf beschränken, Gesund­heits­s­tö­rungen und Behand­lungs­verläufe mitzuteilen. Ob eine zur Rentengewährung führende Erwer­bs­min­derung vorliege, entscheide das Sozialgericht auf der Grundlage neutraler sozial­me­di­zi­nischer Gutachten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Dortmund vom 31.05.2006

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