21.11.2024
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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil26.02.2021

Keine Versorgung mit Cannabis wegen Schlafap­noe­syndroms mit Schlafstörungen und ZähneknirschenKeine schwerwiegende Erkrankung gemäß § 31 Abs. 6 SGB V

Ein Anspruch auf Versorgung mit Cannabis gemäß § 31 Abs. 6 SGB V besteht bei einem Schlafap­noe­syndrom mit Schlafstörungen und Zähneknirschen nicht. Insofern liegt keine schwerwiegende Erkrankung im Sinne der Vorschrift vor. Dies hat das Landes­so­zi­al­gericht Baden-Württemberg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchte ein Mann seit Ende 2018 von der gesetzlichen Kranken­ver­si­cherung die Versorgung mit Medizinal-Cannabisblüten der Sorte Pedanios 22/1 mit einer Tagesdosis von 2,5 g. Dies sollte der Behandlung seines Schlafap­noe­syndroms mit Schlafstörungen und Zähneknirschen dienen. Da die Kranken­ver­si­cherung die Versorgung ablehnte, erhob der Mann Klage. Das Sozialgericht Reutlingen wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.

Kein Anspruch auf Versorgung mit Medizinal-Cannabisblüten

Das Landes­so­zi­al­gericht Baden-Württemberg bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Versorgung mit Medizinal-Cannabisblüten gemäß § 31 Abs. 6 SGB V. Denn beim Kläger bestehe keine schwerwiegende Erkrankung im Sinne der Vorschrift. Die Erkrankung sei zunächst nicht lebens­be­drohlich. Zudem handele sich nicht um eine aufgrund der Schwere der durch sie verursachten Gesund­heits­s­tö­rungen die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beein­träch­tigende Erkrankung, die sich durch ihre Schwere oder Seltenheit vom Durchschnitt der Erkrankungen abhebt.

Kein Versor­gungs­an­spruch selbst bei Annahme einer schwerwiegenden Erkrankung

Selbst wenn man in dem Schlafapnoesyndrom mit Schlafstörungen und Zähneknirschen eine schwerwiegende Erkrankung sieht, begründe dies nach Auffassung des Landes­so­zi­al­ge­richts keinen Versor­gungs­an­spruch. Denn es bestehen allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistungen zur Behandlung der durch das Schlafap­noe­syndroms bedingten Schlafstörungen und Zähneknirschen.

Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)

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