23.11.2024
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Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss22.11.2011

Mord während der Rückfahrt vom Steuerberater ist kein ArbeitsunfallWitwe hat keinen Anspruch auf Hinter­blie­be­nenrente

Kommt der Ehemann auf der Rückfahrt vom Steuerberater durch gewaltsame Art und Weise ums Leben, begründet dies noch keinen Anspruch auf Witwenrente aus der Unfall­ver­si­cherung. Dies hat das Landes­so­zi­al­gericht Baden-Württemberg in seiner Entscheidung bekannt gegeben.

Im hier zugrunde liegenden Fall begehrte eine ehemalige Gastronomin italienischer Herkunft eine Witwenrente aus der Unfallversicherung ihres ermordeten Ehemannes. Der 59-jähige war vom gemeinsamen Sohn der Eheleute auf der Rückfahrt vom Steuerberater mit Benzin übergossen und angezündet worden. Dies sei kein Arbeitsunfall gewesen, entschieden nun die Stuttgarter Richter und verweigerten der Witwe die begehrte Hinterbliebenenrente.

Sohn des Paares ermordet Vater während vorgetäuschter Autopanne

Der Ermordete und seine Frau betrieben zwei Pizzerien, die beide auf den Namen der Frau geführt wurden. Der Mann war offiziell nur als Koch angestellt, es spricht aber viel dafür, dass er der eigentliche Inhaber des Betriebs gewesen ist. Zu dem tragischen Geschehen kam es anlässlich einer Fahrt zum Steuerberater, auf der der 38-jährige arbeitslose Sohn des Paares den Vater begleitete. Auf der Rückfahrt fuhr der Sohn in ein einsames Industriegebiet und brachte das Fahrzeug unter Vortäuschung einer Fahrzeugpanne zum Stehen. Dann lockte er den Vater unter einem Vorwand nach hinten zum Kofferraum. Dort ergriff er einen zuvor bereitgelegten Zimmer­manns­hammer und schlug mindestens achtmal auf den Kopf des Vaters ein, um ihn zu töten. Dieser trug schwere, jedoch nicht tödliche Verletzungen davon und versuchte zu fliehen. Der Sohn holte daraufhin aus dem Kofferraum einen Benzinkanister, übergoss den Vater mit dem Kraftstoff und zündete ihn an. Das Opfer erlag seinen schweren Verletzungen. Ursprünglich hatte der Sohn wohl geplant, auch sich selbst umzubringen. Dazu kam es jedoch nicht mehr. Er stellte sich der Polizei und wurde zwischen­zeitlich wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt.

Tötung während Rückfahrt vom Steuerberater Zufall - Arbeitsunfall liegt nicht vor

Die Witwe des Getöteten, die bereits Leistungen nach dem Opferent­schä­di­gungs­gesetz bezieht, verlangte in der Folge auch vom Unfall­ver­si­che­rungs­träger eine Witwenrente. Schließlich habe sich das Geschehen auf der Rückfahrt vom Steuerberater, also im Rahmen einer Tätigkeit zugetragen, die unter Unfall­ver­si­che­rungs­schutz stehe. Diesem Begehrten erteilte das Stuttgarter Landes­so­zi­al­gericht nun aber eine Absage. Dass der Sohn gerade die Fahrt zum Steuerberater dazu genutzt habe, seinen Vater umzubringen, sei reiner Zufall. Mit der Berufstätigkeit des Ermordeten stehe dies in keinem Zusammenhang. Wie sich im Rahmen des Strafverfahrens gegen den Sohn ergeben habe, sei die Tat von diesem lange geplant gewesen. Bereits in der Kindheit habe sich ein abgrundtiefer Hass gegen den Vater entwickelt. Es sei nicht gelungen, die familiären Probleme wie auch eine sexuelle Belästigung der Freundin und späteren Ehefrau des Sohnes durch den Vater, zu klären. Die Ermordung des Vaters stelle sich damit als ein gründlich vorbereitetes und planvoll durchgeführtes Verbrechen auf Grund familiärer Zerwürfnisse dar. Ursächlich für den Tod sei deshalb allein ein dem privaten Bereich zuzurechnender Vater-Sohn-Konflikt; ein betrieblicher Zusammenhang sei nicht zu erkennen.

§ 63 SGB VII - Leistungen bei Tod

(1) Hinterbliebene haben Anspruch auf

[...]

3. Hinter­blie­be­nen­renten, [...] wenn der Tod infolge eines Versi­che­rungsfalls eingetreten ist. [...]

§ 8 SGB VII - Arbeitsunfall

(1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versi­che­rungs­schutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesund­heits­schaden oder zum Tod führen.

(2) Versicherte Tätigkeiten sind auch

1. das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusam­men­hän­genden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit [...]

Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg/ ra-online

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