21.11.2024
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Hessisches Landessozialgericht Urteil12.02.2008

Wegeunfall: Angehörige eines beim Abholen einer privat ausgeliehenen Maschine von zu Hause verunglückten Arbeitnehmers haben Anspruch auf Hinter­blie­be­nenrenteGericht: Berufliche Veranlassung mindestens gleichwertig mit eigen­wirt­schaft­lichem Interesse an Rückgabe des Werkzeugs

Verunglückt ein Arbeitnehmer auf einem von seinem Arbeitgeber veranlassten Weg, so handelt es sich um einen entschä­di­gungs­pflichtigen Wegeunfall. Dies entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Ein Dachdecker aus dem Schwalm-Eder-Kreis war von seinem Arbeitgeber auf der Baustelle beauftragt worden, einen ausgeliehenen Winkelschleifer von zu Hause zu holen. Auf diesem Weg verunglückte der Vater von zwei Kindern bei einem Frontalunfall tödlich. Die Berufs­ge­nos­sen­schaft verweigerte die Anerkennung als Arbeitsunfall, da der Verunglückte das Werkzeug für private Zwecke ausgeliehen hatte. Ein innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit habe deshalb nicht bestanden.

Dieser Argumentation sind weder das Sozialgericht noch die Richter der zweiten Instanz gefolgt. Das Befördern des Arbeitsgerätes habe durchaus im Zusammenhang mit der Arbeit des verunglückten Dachdeckers gestanden, da es auf ausdrückliche Weisung des Arbeitgebers erfolgt sei. Diese berufliche Veranlassung sei mindestens gleichwertig im Verhältnis zum eigen­wirt­schaft­lichen Interesse an der Rückgabe des entliehenen Werkzeugs. Mangels eines entsprechenden Nachweises stünden weder Selbst­mor­d­ab­sichten - wie von einem anonymen Anrufer behauptet - noch Alkoholgenuss einem Rentenanspruch der Hinterbliebenen entgegen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 06/08 des LSG Hessen vom 10.03.2008

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