18.10.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 4514

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Hessisches Landessozialgericht Urteil19.06.2007

Unfall nach Unfall: Gesetzlicher Unfall­ver­si­che­rungs­schutz besteht auch bei Schadens­re­gu­lierung am UnfallortStVO schreibt direkte Klärung nach Unfällen vor

Wer sich auf dem direkten Weg von oder zur Arbeit befindet, ist unfall­ver­sichert. Muss die Fahrt oder der Weg unterbrochen werden, um die Einzelheiten eines Unfalls aufzuklären, so gilt auch für das Regulie­rungs­ge­spräch Versi­che­rungs­schutz. Dies entschied das Hessische Landes­so­zi­al­gericht.

Im vorliegenden Fall war ein Mann aus Limburg auf dem Weg von der Arbeit nach Hause, als ihm von einem entge­gen­kom­menden Wagen der Außenspiegel abgefahren wurde. Der Mann wendete, fuhr zum PKW des Unfallgegners zurück und parkte auf dem Seitenstreifen, um den Unfall zu klären. Währenddessen fuhr ein weiterer PKW auf den am Fahrbahnrand stehenden Wagen des Limburgers, dieser wurde zwischen dem eigenen und dem vor ihm parkenden Wagen eingeklemmt und verletzt. Die zuständige Berufs­ge­nos­sen­schaft verweigerte den Unfall­ver­si­che­rungs­schutz, weil der Kläger seinen versicherten Heimweg unterbrochen habe, um seine Schaden­s­er­satz­ansprüche gegenüber dem Unfallgegner zu sichern. Ein eigen­wirt­schaft­liches Handeln zur Verfolgung privater Schaden­s­er­satz­ansprüche sei jedoch nicht unfall­ver­sichert.

Die Darmstädter Richter befanden dagegen, dass die Unterbrechung in innerem Zusammenhang mit dem Heimweg gestanden habe und daher versichert gewesen sei. Zwar habe der Kläger gewendet und damit den direkten Heimweg nicht fortgesetzt. Aber Regulie­rungs­ge­spräche nach einem Unfall dienten nicht nur der Sicherung privater Ansprüche; die Straßen­ver­kehrs­ordnung schreibe sie den Unfallparteien vielmehr vor. Wer einen Unfallort einfach verlasse, begehe zudem bekanntlich Fahrerflucht, was das Strafgesetzbuch unter Strafe stelle. Der zweite Unfall, bei dem der Kläger erheblich verletzt wurde, habe sich in direktem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem auf dem Heimweg erlittenen Unfall ereignet, so dass der innere Zusammenhang mit dem direkten Heimweg fortbestanden habe. Die Versicherung sei daher verpflichtet, den Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 26/07 des LSG Hessen vom 10.07.2007

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