22.11.2024
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Sozialgericht Wiesbaden Urteil19.01.2007

Auch ein Unfall nach einem Unfall ist versichertGesetzliche Unfall­ver­si­cherung muss Leistung erbringen

Als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung ist es zu werten, wenn der Versicherte auf der Heimfahrt von der Arbeitsstätte ein entge­gen­kom­mendes Fahrzeug berührt, zur Aufklärung des Schadens sein Fahrzeug wendet, zum anderen Unfall­be­tei­ligten zurückfährt, aus dem Fahrzeug aussteigt und nun erst durch ein auffahrendes drittes Fahrzeug schwer verletzt wird.

Das Sozialgericht Wiesbaden sprach mit dieser Begründung dem verletzten Kläger Leistungen der gesetzlichen Unfall­ver­si­cherung zu.

Nach den Vorschriften des Unfall­ver­si­che­rungs­rechts (Sozial­ge­setzbuch, 7. Buch - SGB VII) sind Wege zur und von der Arbeit versichert. Der hierbei notwendige innere Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem zurückgelegten Weg wird nicht dadurch unterbrochen, dass der Versicherte 150 Meter zurückfährt, um die Folgen des ersten, leichten Verkehrsunfalls zu regeln. Der Kläger hätte sich strafbar gemacht, wenn er nach dem ersten, dem Versi­che­rungs­schutz unterliegenden Verkehrsunfall nicht die Schadens­fest­stellung ermöglicht hätte. Wegen dieser Rechtspflicht kann von einer allein eigen­wirt­schaft­lichen Tätigkeit, die nach oberge­richt­licher Rechtsprechung den Zusammenhang unterbricht, keine Rede sein.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Wiesbaden vom 29.01.2007

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