18.10.2024
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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil24.02.2015

Keine Versicherungs­pflicht für MuseumsführerMuseumsführer können auch im Rahmen eines freien Dienst­ver­hält­nisses als selbstständig Tätige beschäftigt werden

Museumsführer können auch im Rahmen eines freien Dienst­ver­hält­nisses als selbstständig Tätige beschäftigt werden. Dies entschied das Landes­so­zi­al­gericht Baden-Württemberg in einem Grundsatzurteil und hob damit den von der Deutschen Renten­ver­si­cherung (DRV) Baden-Württemberg nach einer Betriebsprüfung bei einem Mannheimer Museum erlassenen Beitrags­be­scheid insoweit auf.

Die Richter des Landes­so­zi­al­ge­richts Baden-Württemberg verwiesen in ihrer Entscheidung darauf, dass Museumsführer grundsätzlich als abhängig Beschäftigte oder als freie Mitarbeiter ihrer Tätigkeit nachgehen könnten. Ob eine abhängige und damit sozia­l­ver­si­che­rungs­pflichtige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliege, sei nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung zu beurteilen.

Museum hatte gegenüber Museumsführer kein Weisungsrecht

Im Fall der Mannheimer Museumsführer spreche bereits das zugrun­de­liegende Vertrags­ver­hältnis für eine selbstständige Berufsausübung. Danach habe ein Weisungsrecht des Museums gegenüber den Museumsführern nicht bestanden. Das Museum habe keine Möglichkeit gehabt, den Museumsführern einseitig bestimmte Aufgaben zuzuweisen und sie für die Führungen einzuteilen. Dem habe auch das tatsächliche Tätigkeitsbild entsprochen. Die Museumsführer hätten ihre Führungs­konzepte in Eigenregie erarbeitet und als Dienstleistung angeboten, ohne an Weisungen des Museums gebunden zu sein. Durch die Führungen würden Ausstel­lungs­objekte erläutert und in einen geschichtlichen oder technischen Kontext gestellt. Dies stelle eine eigenständige Leistung der Museumsführer dar, die gerade nicht durch Organisation oder Weisung des Museums vermittelt werde.

Vorinstanz qualifiziert Mitarbeiter des Museums durchweg als abhängig beschäftigt

In erster Instanz hatte das Sozialgericht Mannheim die Mitarbeiter des Museums noch durchweg als abhängig beschäftigt qualifiziert. Das erstin­sta­nzliche Urteil hatte allerdings neben den Museumsführern auch Vorführer, Tutoren, Betreuer von Kinder­ge­burtstagen und Mitarbeiter für Laborangebote betroffen. Insgesamt hatten Beitrags­for­de­rungen und Säumnis­zu­schläge in Höhe von gut 160.000 Euro im Streit gestanden. Die das Museum betreibende Stiftung hatte das Urteil des Sozialgerichts Mannheim jedoch nur im Hinblick auf die Museumsführer mit der Berufung angegriffen und damit vor dem Landes­so­zi­al­gericht in Stuttgart Erfolg. Für die übrigen Beschäftigten ist die erstin­sta­nzliche Entscheidung rechtskräftig geworden.

Erläuterungen

Sozial­ge­setzbuch Viertes Buch (SGB IV)

Gemeinsame Vorschriften für die Sozia­l­ver­si­cherung

§ 28 p SGB IV - Prüfung bei den Arbeitgebern

(1) Die Träger der Renten­ver­si­cherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamt­s­o­zi­a­l­ver­si­che­rungs­beitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitrags­zah­lungen und der Meldungen (§ 28a) mindestens alle vier Jahre. Die Prüfung soll in kürzeren Zeitabständen erfolgen, wenn der Arbeitgeber dies verlangt. Die Einzugsstelle unterrichtet den für den Arbeitgeber zuständigen Träger der Renten­ver­si­cherung, wenn sie ein alsbaldige Prüfung bei dem Arbeitgeber für erforderlich hält. Die Prüfung umfasst auch die Entgelt­un­terlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden. Die Träger der Renten­ver­si­cherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versi­che­rungs­pflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Renten­ver­si­cherung sowie nach dem Recht der Arbeits­för­derung einschließlich der Wider­spruchs­be­scheide gegenüber den Arbeitgebern; [...]

Sozial­ge­setzbuch Viertes Buch (SGB IV)

Gemeinsame Vorschrift für die Sozia­l­ver­si­cherung

§ 7 SGB IV - Beschäftigung

(1) Beschäftigung ist die nicht­selbst­ständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeits­ver­hältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeits­or­ga­ni­sation des Weisungsgebers.

[...]

Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg/ra-online

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