21.11.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.
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Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil18.02.2014

Tätigkeit bei der Erotik-Hotline ist sozial­versicherungs­pflichtige BeschäftigungArbeit als "Telefon Operator" ist keine selbständige Tätigkeit, sondern abhängiges Beschäftigungs­verhältnis

Das Landes­so­zi­al­gericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass die Tätigkeit einer 59-jährigen Mitarbeiterin einer Erotik-Hotline als eine sozial­versicherungs­pflichtige Beschäftigung zu qualifizieren ist.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der in Mannheim ansässige Betreiber einer Erotik-Hotline beschäftigte eine 59-Jährige als "freie Mitarbeiterin". Zum Aufgabengebiet der Frau gehörten Flirtgespräche, Telefonsex und Partner­ver­mittlung. Sie arbeitete von zu Hause aus, musste ihre Arbeitszeiten aber im Voraus in einen Online-Stundenplan der Hotline eintragen. Gegenüber den Kunden rechnete der Betreiber ab; die Mitarbeiterin stellte wiederum der Hotline monatlich eine Rechnung. Die Abrechnung erfolgte nach einer Vergü­tung­s­tabelle des Betreibers je nach Dauer der geführten Telefon­ge­spräche. Für besonders lange Telefonate wurden zusätzliche Boni gezahlt.

Renten­ver­si­che­rungs­träger beurteilt als "Telefon Operator" bezeichnete Tätigkeit als versi­che­rungs­pflichtig

Der für die Feststellung des sozia­l­ver­si­che­rungs­recht­lichen Status zuständige Renten­ver­si­che­rungs­träger beurteilte die im Feststel­lungs­be­scheid als "Telefon Operator" bezeichnete Tätigkeit als versi­che­rungs­pflichtig. Es habe sich nicht um eine selbständige Tätigkeit, sondern um ein abhängiges Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis gehandelt, für das Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden müssten. Die Mitarbeiterin hatte das Verfahren selbst angestrengt, und die Feststellung der Sozialversicherungspflicht beantragt. Der Betreiber habe immer mehr Anweisungen gegeben, begründete die Frau ihren Antrag. Teilweise habe sie sogar während der Telefonate Vorgaben erhalten, welche Sätze sie zu den Kunden zu sagen habe.

Gesamtbild der Tätigkeit spricht für abhängige Beschäftigung

Die Richter des Landes­so­zi­al­ge­richts Baden-Württemberg bestätigten den Bescheid der Deutschen Renten­ver­si­cherung Bund und wiesen die Berufung des Hotline-Betreibers gegen die erstin­sta­nzliche Entscheidung des Sozialgerichts Mannheim zurück. Die Mitarbeiterin sei schon bei der Gestaltung ihrer Arbeitszeit nicht völlig frei gewesen, sondern habe sich an den Online-Dienstplan halten müssen. Dessen Einhaltung sei von dem Betreiber kontrolliert und für Verstöße Strafen angedroht worden. Auch im Übrigen habe der Hotline-Betreiber die Tätigkeit der Telefonistin durch eine Vielzahl von Einze­lan­wei­sungen gesteuert und bis ins Einzelne kontrolliert. Dass die Mitarbeiterin ein eigenes Gewerbe angemeldet habe, sei demgegenüber nicht aussagekräftig. Das Gesamtbild spreche vielmehr für eine abhängige Beschäftigung.

Sozial­ge­setzbuch (SGB) Viertes Buch (IV)

- Gemeinsame Vorschriften für die Sozia­l­ver­si­cherung -

§ 7 - Beschäftigung

(1) Beschäftigung ist die nicht­selb­ständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeits­ver­hältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeits­or­ga­ni­sation des Weisungsgebers.

§ 7 a - Anfra­ge­ver­fahren

(1) Die Beteiligten können schriftlich eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt, es sei denn, die Einzugsstelle oder ein anderer Versi­che­rungs­träger hatte im Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Verfahren zur Feststellung einer Beschäftigung eingeleitet.

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Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg/ra-online

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