15.11.2024
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Sie sehen ein altes Ehepaar auf einer Parkbank.

Dokument-Nr. 1940

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Hessisches Landessozialgericht Urteil20.10.2005

Messe-Hostessen sind Arbeit­neh­me­rinnenFrankfurter Vermittlungs-Agentur muss für Hostessen Sozia­l­ver­si­cherung abführen

Hostessen, die bei Messen oder ähnlichen Veranstaltungen entsprechend den Anweisungen ihrer Kunden Waren präsentieren, Gäste betreuen, Getränke servieren u.ä. sind von der sie vermittelnden Agentur als Arbeit­neh­me­rinnen zu behandeln und müssen sozia­l­ver­sichert werden. Gleiches gilt natürlich auch für männliche Hosts.

Mit diesem Urteil hat das Hessische Landes­so­zi­al­gericht ein Urteil des Sozialgerichts Frankfurt aufgehoben, das die Hostessen als Selbständige ohne Sozia­l­ver­si­che­rungs­pflicht betrachtet hatte.

Im vorliegenden Fall ging es um 20 Hostessen, die über eine Frankfurter Messe-Agentur vermittelt und als selbständige Gewer­be­treibende behandelt wurden. Aufgrund einer Betriebsprüfung hatte der Renten­ver­si­che­rungs­träger Beitrags­zah­lungen für die Messe-Hostessen verlangt. Die Agentur hatte mit dem Argument widersprochen, die Hostessen (überwiegend Studentinnen) hätten ordnungsgemäß ein Gewerbe angemeldet und handelten als Selbständige.

Das Landes­so­zi­al­gericht kam demgegenüber zu dem Schluss, dass die von der Agentur vermittelten Hostessen keine selbstbestimmte, nach eigenen Vorstellungen geplante Arbeit leisteten, sondern weitgehend weisungs­ge­bunden tätig geworden seien. So seien sie bei ihren Einsätzen einem genau festgelegten Reglement unterworfen, zu dem das äußere Erschei­nungsbild (Lippenstift, Nagellack, keine offenen Haare etc.), bestimmte Verhal­tens­weisen (kein Handy, keine Zigaretten, vorgegebene Formulierungen im Umgang mit Kunden), vorgegebene Einsatzzeiten u.a.m. gehöre. Insofern habe die Agentur ihnen gegenüber Weisungsrechte ausgeübt, die Ort, Zeit, Dauer und Art des Arbeits­ein­satzes regelten. Ein unter­neh­me­risches Risiko, das Kennzeichen von selbständiger Tätigkeit sei, hätten die Hostessen ebenfalls nicht getragen.

Die Tatsache, dass die Studentinnen ein Gewerbe als Hostessen angemeldet hatten, kann nach Auffassung des Landes­so­zi­al­ge­richts zwar als beiderseitiger Wille der Vertragspartner, die Tätigkeit als selbstständig zu behandeln, angesehen werden. Dieser Wille allein mache jedoch aus einem tatsächlich abhängigen Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis keine selbstständige Tätigkeit.

Quelle: Pressemitteilung des LSG Hessen vom 20.02.2006

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