21.11.2024
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Landesarbeitsgericht Köln Beschluss25.08.2020

Arbeit­nehmer­eigen­schaft einer als Freiberuflerin geführten Telefon­sex­dienst­leisterinAbhängiges Be­schäftigungs­verhältnis aufgrund Eingliederung in fremde betriebliche Arbeitsstruktur

Eine als Freiberuflerin geführte Telefon­sex­dienst­leisterin ist als Arbeitnehmerin anzusehen, wenn sie in eine fremde betriebliche Arbeitsstruktur mit einseitiger Steuerung und Kontrolle der Betriebsabläufe eingebunden ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Landes­arbeits­gerichts Köln hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte das Landes­a­r­beits­gericht Köln im Jahr 2020 über die Arbeitnehmereigenschaft einer Telefonistin einer Sex-Hotline zu entschieden. Die Telefonistin machte gegen die Betreiberin der Sex-Hotline verschiedene Ansprüche geltend und vertrat die Ansicht, dass ein Arbeits­ver­hältnis vorliege. Die Telefonistin wurde bei der Sex-Hotline-Betreiberin als freie Mitarbeiterin geführt. Jedoch musste sie ihre Dienste ausschließlich im Gebäude der Hotline-Betreiberin erbringen. Zudem wurde sie permanent überwacht. Sie durfte während des Dienstes auch keine Privatgespräche führen oder Besuch empfangen. Tablets und Smartphones mussten abgegeben werden. Der postalische Kontakt mit Kunden unterlag der Kontrolle der Hotline-Betreiberin. Der private Kontakt zu Kunden war der Telefonistin verboten. Weiterhin wurden die Leistungen durch die Hotline-Betreiberin abgerechnet. Schließlich trat die Telefonistin unter einem Alias-Profil auf, welches sie aus einem von der Hotline-Betreiberin verwalteten Pool auswählte. Außerhalb des Betriebs hatte die Telefonistin keinen Zugriff auf das Profil.

Arbeitsgereicht ging von selbständiger Tätigkeit aus

Das Arbeitsgericht Köln verneinte erstinstanzlich die Arbeit­neh­me­rei­gen­schaft der Telefonistin. Für eine selbständige Tätigkeit habe die flexible Gestaltung der Arbeitszeit und die steuer­rechtliche Handhabung der Parteien in Form des "Düsseldorfer Verfahrens" gesprochen.

Landes­a­r­beits­gericht bejaht Arbeit­neh­me­rei­gen­schaft

Das Landes­a­r­beits­gericht Köln folgte der Ansicht des Arbeitsgerichts nicht. Die maßgeblichen Umstände des Falls sprechen für eine Arbeit­neh­me­rei­gen­schaft der Telefonistin. Die Hotline-Betreiberin habe die Telefonistin in ihre Arbeits­or­ga­ni­sation eingegliedert und in einer Art und Weise Einfluss auf ihr Verhalten und den geschuldeten Leistungen genommen, dass eine eigene unter­neh­me­rische Entfaltung der Telefonistin unmöglich war. Ein eigener Marktauftritt der Telefonistin sei verhindert worden. Eine von der Hotline-Betreiberin unabhängigen Kundenstamm habe sie nicht aufbauen können. Die Fremdbestimmung der Telefonistin sei weit über die eines freien Dienstvertrags hinausgegangen.

Steuer­rechtliche Handhabung in Form des "Düsseldorfer Verfahrens" spricht nicht für Selbständigkeit

Nach Auffassung des Landes­a­r­beits­ge­richts spreche die steuer­rechtliche Handhabung in Form des "Düsseldorfer Verfahrens" nicht für ein selbständiges Dienst­ver­hältnis. Denn durch eine Vereinbarung mit der Finanz­ver­waltung zur Pauschal­be­steuerung im selbständigen Prosti­tu­ti­o­ns­gewerbe werde keine Bindungswirkung für die arbeits­rechtliche Beurteilung eines Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nisses erzeugt.

Quelle: Landesarbeitsgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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