18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen, wie während einer Hochzeit die Ringe angesteckt werden.
ergänzende Informationen

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil07.11.2017

Anspruch auf Partnerschafts­bonus­monate beim Elterngeld Plus setzt korrekte Reduzierung der Erwer­b­s­tä­tigkeit vorausErwer­b­s­tä­tigkeit muss von beiden Elternteilen in zulässiger Weise auf 25 bis 30 Wochenstunden reduziert werden

Eltern, die beim Bezug von Elterngeld Plus gemeinsam den viermonatigen Partner­schaftsbonus in Anspruch nehmen wollen, müssen beide gleichzeitig die Erwer­b­s­tä­tigkeit in zulässiger Weise auf 25-30 Wochenstunden reduzieren. Wer durchgehend unverändert "offiziell" voll arbeitet und volles Gehalt bezieht, kann nicht durch eine unzulässige Reduzierung der Arbeits- oder Ausbildungszeit die Voraussetzungen des Partner­schaftsbonus herbeiführen. Dies entschied das Landes­so­zi­al­gericht Baden-Württemberg.

Die klagenden Eheleute des zugrunde liegenden Verfahrens wurden im Januar 2016 Eltern einer Tochter. Sie beantragten bei der zuständigen Eltern­geld­stelle (Landes­kre­ditbank Baden-Württemberg) Elterngeld, u.a. in Form des viermonatigen Partner­schaftsbonus für den 9. bis 12. Lebensmonat der Tochter. Die Ehefrau reduzierte ihre Erwerbstätigkeit in diesem Zeitraum von 40 auf 30h/Woche. Der Ehemann befand sich in Ausbildung (Studium für den gehobenen Verwal­tungs­dienst), deren Umfang nach der Arbeit­ge­ber­be­schei­nigung des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg durchgehend und unverändert 41 Wochenstunden betrug. Die beklagte Landes­kre­ditbank lehnte den Partner­schaftsbonus ab. Der Ehemann machte geltend, dass er als Auszubildender nicht als voll beschäftigt angesehen werden könne.

LSG verneint Anspruch auf Elterngeld Plus

Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Auch das Landes­so­zi­al­gericht Baden-Württemberg folgte der Argumentation der Eheleute nicht und gab der Landes­kre­ditbank Recht. Die neue Regelung im Elterngeldrecht soll die Förderung von Eltern verbessern, die sich nach der Geburt gemeinsam um das Kind kümmern und dafür zeitweise die Berufstätigkeit reduzieren und in Teilzeit erwerbstätig sind. Auch der zur Berufs­aus­bildung beschäftigte Ehemann ist zwar als Arbeitnehmer im Sinne des Eltern­geld­rechts anzusehen. Entscheidend ist aber nach Ansicht des Landes­so­zi­al­ge­richts, dass die Berufstätigkeit tatsächlich und auch in einer rechtlich zulässigen Weise reduziert werden muss. Damit ließ das Gericht das Argument des Ehemannes nicht gelten, dass sein Stundenplan an der Hochschule nur 26 Wochenstunden umfasse und er nicht mehr mache. Da er offiziell 41 Wochenstunden in Ausbildung ist und nicht zeitlich reduziert und auch durchgehend das volle Gehalt bekommen hat, besteht kein Anspruch auf die Partner­schafts­bo­nus­monate für die Eheleute.

Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundes­el­terngeld- und Eltern­zeit­gesetz - BEEG)

Erläuterungen

§ 1 Absatz 1 Satz 1 BEEG:

Anspruch auf Elterngeld hat, wer

1. einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,

2. mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,

3. dieses Kind selbst betreut und erzieht und

4. keine oder keine volle Erwer­b­s­tä­tigkeit ausübt.

§ 4 Absatz 3 Satz 4 BEEG:

Wenn beide Elternteile in vier aufeinander folgenden Lebensmonaten gleichzeitig

1. nicht weniger als 25 und nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats erwerbstätig sind und

2. die Voraussetzungen des § 1 erfüllen,

hat jeder Elternteil für diese Monate Anspruch auf vier weitere Monatsbeträge Elterngeld Plus (Partner­schaftsbonus).

Quelle: Landessozialgericht Baden-Württemberg/ra-online

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil25173

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI