21.11.2024
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Dokument-Nr. 8730

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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss12.10.2009

LSG NRW: Partnermonate im Elterngeld sind nicht verfas­sungs­widrigVerheiratete Mütter gegenüber Allein­er­zie­henden beim Elterngeld nicht benachteiligt

Dass zusammenlebende Eltern nur dann für 14 Monate Elterngeld erhalten können, wenn jeder der beiden Elternteile mindestens zwei Monate lang Elterngeld bezieht (Partnermonate), ist nicht verfas­sungs­widrig. Das hat das Landes­so­zi­al­gericht Nordrhein-Westfalen entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall hatte eine verheiratete Mutter ihre Benachteiligung gegenüber Allein­er­zie­henden gerügt, weil sie ohne Partnermonate ihres Ehemanns nur 12 Monate Elterngeld, Alleinerziehende dagegen 14 Monate Elterngeld beziehen können. Die Essener Richter folgten der Argumentation der Klägerin nicht: Das verfas­sungs­rechtliche Gleich­be­hand­lungsgebot habe den Gesetzgeber vielmehr sogar verpflichtet, allein Erziehende nicht schlechter zu behandeln als zusammen lebende Eltern und ihnen deshalb genauso lange Elterngeld zu gewähren wie den Eltern.

Klägerin sieht sich gegenüber Patch­work­fa­milien benachteiligt

Die von der Klägerin gerügte verfas­sungs­widrige Benachteiligung verheirateter Paare gegenüber so genannten "Patch­work­fa­milien" vermochte das Landes­so­zi­al­gericht ebenso wenig zu erkennen. Der Gesetzgeber brauche nicht alle denkbaren vielfältigen Fallkon­stel­la­tionen zu regeln, die der Sammelbegriff "Patch­work­familie" bezeichne. Er habe sich vielmehr auf die erkennbar häufigsten und typischen Konstellationen beschränken dürfen. Die Klägerin hatte beanstandet, in Patch­work­fa­milien könnten Mütter 14 Monate Elterngeld beziehen, obwohl sie mit einem neuen Partner zusammen lebten.

Regelungen zu Partnermonaten verstoßen nicht gegen das Grundgesetz

Auch den von der Klägerin behaupteten Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (Schutz von Ehe und Familie) durch die Partnermonate verneinten die Essener Richter. Der nur durch die Partnermonate mögliche Bezug von Elterngeld für zwei zusätzliche Monate zwinge zusammenlebende Eltern nicht zu einer bestimmten Ausgestaltung des Familienlebens. Die Regelung mache Familien lediglich ein Angebot, das sie annehmen oder ausschlagen könnten. Ein verfas­sungs­widriger Eingriff in die allein von den Eltern zu bestimmende Gestaltung des Familienlebens liege darin nicht.

Nach dem Bundes­el­tern­geld­gesetz § 4 - haben zusammen lebende Eltern insgesamt nur einen Anspruch auf 12 Monate Elterngeld. Zwei weitere Monate können sie nur dann beanspruchen, wenn jeder der beiden Elternteile mindestens zwei Monate lang Elterngeld bezieht und sich bei den Eltern für zwei Eltern­geld­be­zugs­monate Erwer­b­s­ein­kommen vermindert.

Quelle: ra-online, LSG Nordrhein-Westfalen

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