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18.01.2025  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 17134

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Urteil20.01.1986Landgericht Wuppertal3 O 353/85
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 1986, 770Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1986, Seite: 770
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Landgericht Wuppertal Urteil20.01.1986

Autobe­schä­digung durch herabfallenden Eiszapfen von Straßenlaterne: Gemeinde haftet nicht auf SchadenersatzStändige Kontrolle zur Verhinderung des Herabfallens von Eiszapfen unzumutbar

Fällt von einer Straßenlaterne ein Eiszapfen herab und beschädigt ein Auto, so liegt keine Amts­pflicht­verletzung vor und die Gemeinde haftet nicht auf Schadenersatz. Eine ständige Kontrolle zur Verhinderung des Herabfallens von Eiszapfen ist unzumutbar. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Wuppertal hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 1985 wurde ein PKW während eines verkehrs­be­dingten Haltens von einem etwa 20 cm großen herabfallenden Eiszapfen beschädigt. Dieser hatte sich von der Straßenlaterne, welche sich über den Straßenraum befand, gelöst. Der Fahrzeug­be­sitzer sah eine Verletzung der Amtspflicht und klagte gegen die Stadt Wuppertal auf Schadenersatz.

Kein Anspruch auf Schadenersatz

Das Landgericht Wuppertal entschied gegen den Autofahrer. Diesem habe kein Anspruch auf Schadenersatz nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG zugestanden. Zwar sei es richtig, dass sich die Verkehrs­si­che­rungs­pflicht grundsätzlich auf den Erhalt eines hinreichend sicheren Zustands der Straße bezieht, wozu auch die Instandhaltung einer ausreichenden und nicht Gefahr bringende Straßenbeleuchtung zählt. Zudem verkannte das Gericht nicht, dass die Bildung von Eiszapfen an Straßenlaternen, die in die Fahrbahn einer Straße hineinragen, eine Gefahrenquelle für Verkehrs­teil­nehmer darstellen kann.

Seltene Gefährdung durch Eiszapfen

Es sei aber nach Auffassung des Landgerichts zu berücksichtigen, dass sich die Gefährdung durch herabfallende Eiszapfen selten verwirklicht. Maßnahmen gegen nur selten auftretende Gefährdungen können jedoch nicht generell verlangt werden.

Verhinderung der Gefährdung unzumutbar

Zudem hielt es das Landgericht angesichts der Perso­nal­ausstattung und der finanziellen Möglichkeiten der Stadt für unzumutbar, sämtliche Straßen­be­leuch­tungen über den Fahrbahnen der Stadt zu Frostzeiten in kurzen, täglichen Abständen auf die Bildung von Eiszapfen zu untersuchen und eventuelle Eiszapfen zu entfernen. Die Stadt wäre mit einem solchen Überwa­chungs­aufwand überfordert. Des Weiteren habe sie die erforderlichen technischen Möglichkeiten, wie Drehleitern und Hebebühnen, zur Beseitigung der Eiszapfen an allen Beleuch­tungs­körpern im Stadtgebiet nicht zur Verfügung gehabt.

Quelle: Landgericht Düsseldorf, ra-online (zt/NJW-RR 1986, 770/rb)

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