Dokument-Nr. 17134
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- NJW-RR 1986, 770Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1986, Seite: 770
Landgericht Wuppertal Urteil20.01.1986
Autobeschädigung durch herabfallenden Eiszapfen von Straßenlaterne: Gemeinde haftet nicht auf SchadenersatzStändige Kontrolle zur Verhinderung des Herabfallens von Eiszapfen unzumutbar
Fällt von einer Straßenlaterne ein Eiszapfen herab und beschädigt ein Auto, so liegt keine Amtspflichtverletzung vor und die Gemeinde haftet nicht auf Schadenersatz. Eine ständige Kontrolle zur Verhinderung des Herabfallens von Eiszapfen ist unzumutbar. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Wuppertal hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 1985 wurde ein PKW während eines verkehrsbedingten Haltens von einem etwa 20 cm großen herabfallenden Eiszapfen beschädigt. Dieser hatte sich von der Straßenlaterne, welche sich über den Straßenraum befand, gelöst. Der Fahrzeugbesitzer sah eine Verletzung der Amtspflicht und klagte gegen die Stadt Wuppertal auf Schadenersatz.
Kein Anspruch auf Schadenersatz
Das Landgericht Wuppertal entschied gegen den Autofahrer. Diesem habe kein Anspruch auf Schadenersatz nach § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG zugestanden. Zwar sei es richtig, dass sich die Verkehrssicherungspflicht grundsätzlich auf den Erhalt eines hinreichend sicheren Zustands der Straße bezieht, wozu auch die Instandhaltung einer ausreichenden und nicht Gefahr bringende Straßenbeleuchtung zählt. Zudem verkannte das Gericht nicht, dass die Bildung von Eiszapfen an Straßenlaternen, die in die Fahrbahn einer Straße hineinragen, eine Gefahrenquelle für Verkehrsteilnehmer darstellen kann.
Seltene Gefährdung durch Eiszapfen
Es sei aber nach Auffassung des Landgerichts zu berücksichtigen, dass sich die Gefährdung durch herabfallende Eiszapfen selten verwirklicht. Maßnahmen gegen nur selten auftretende Gefährdungen können jedoch nicht generell verlangt werden.
Verhinderung der Gefährdung unzumutbar
Zudem hielt es das Landgericht angesichts der Personalausstattung und der finanziellen Möglichkeiten der Stadt für unzumutbar, sämtliche Straßenbeleuchtungen über den Fahrbahnen der Stadt zu Frostzeiten in kurzen, täglichen Abständen auf die Bildung von Eiszapfen zu untersuchen und eventuelle Eiszapfen zu entfernen. Die Stadt wäre mit einem solchen Überwachungsaufwand überfordert. Des Weiteren habe sie die erforderlichen technischen Möglichkeiten, wie Drehleitern und Hebebühnen, zur Beseitigung der Eiszapfen an allen Beleuchtungskörpern im Stadtgebiet nicht zur Verfügung gehabt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 31.12.2016
Quelle: Landgericht Düsseldorf, ra-online (zt/NJW-RR 1986, 770/rb)
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