21.11.2024
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Landgericht Tübingen Urteil26.01.2018

Volksbank Reutlingen: Einführung von Negativzinsen für Geldanlagen in laufenden Vertrags­be­zie­hungen rechtswidrigBank darf nicht einseitig mittels des Kleingedruckten aus Geldanlagen kosten­pflichtige Verwah­rungs­verträge machen

Das Landgericht Tübingen hat entschieden, dass die Einführung von Negativzinsen, wie sie die Volksbank Reutlingen für verschiedene Geldanlagen in laufende Vertrags­be­zie­hungen über den Preisaushang vorgenommen hatte, rechtswidrig war. Die Volksbank hatte zuvor nach Abmahnung durch die Verbrau­cher­zentrale Baden-Württemberg keine Unterlassungs­erklärung abgegeben.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Verbrau­cher­zentrale Baden-Württemberg die Volksbank Reutlingen mit einer Abmahnung aufgefordert, Negativzinsen für bestimmte Tages- und Festgeldkonten von Privatkunden zurückzunehmen. Die Volksbank hat daraufhin ihren Preisaushang geändert und die Negativzinsen zurückgenommen. Sie wollte sich aber nicht mittels Unter­las­sungs­er­klärung verpflichten, die Klauseln in Zukunft nicht erneut einzuführen. Mit der Unter­las­sungsklage ging die Verbrau­cher­zentrale im Interesse der Verbraucher gegen drei Klauseln vor, welche Verbraucher ihrer Auffassung nach unangemessen benachteiligen.

Verbrau­cher­zentrale hält Negativzins bei Geldanlagen für ausgeschlossen

Die Verbrau­cher­zentrale hatte argumentiert, dass bei Geldanlagen, die im Darlehensrecht des Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt sind, ein Negativzins grundsätzlich ausgeschlossen sei. Denn nach § 488 BGB werde nur der Darlehensnehmer verpflichtet, den geschuldeten Zins zu zahlen. Verbraucher sind in diesem Fall Darlehensgeber und können nicht verpflichtet werden, Zinsen zu zahlen. Das gelte nach Auffassung der Verbrau­cher­zentrale auch für Neuverträge. Sofern Kreditinstitute die Verwahrung von Geld nur gegen Entgelt anbieten wollen, sollten Verbraucher erwarten dürfen, dass ein solcher Entgeltanspruch vertraglich vereinbart und der Vertrag nicht irreführend als Geldanlage beworben werde.

LG erklärt Vertrags­klauseln für rechtswidrig

Das Landgericht Tübingen folgte der Auffassung der Verbrau­cher­zentrale und erklärte alle drei streit­ge­gen­ständ­lichen Klauseln für rechtswidrig. Das Gericht stellte klar, dass Negativzinsen für bestehende Geldan­la­ge­verträge nicht mit Klauseln, wie sie die Volksbank Reutlingen verwendet hat, eingeführt werden könnten. Die Bank könne nicht einseitig mittels des Kleingedruckten aus einer Geldanlage einen kosten­pflichtigen Verwahrungsvertrag machen.

Quelle: Verbraucherzentrale Baden-Württemberg/ra-online

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