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Landgericht Stuttgart Urteil29.07.2013

Werbung eines Elektro­nik­marktes für eine Aktion "3 für 2" irreführendAngebot des Elektro­nik­marktes galt lediglich für Produkte derselben Warengattung

Bewirbt eine Elektronik­markt­kette eine Aktion mit "3 für 2", wobei sich das Angebot nur auf Produkte derselben Warengattung bezieht, so muss dies auch in den Werbeanzeigen für die Kunden kenntlich gemacht werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Stuttgart hervor.

Dem vorzuliegenden Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Elektro­nik­ma­rktkette hatte in bundesweit geschalteten Werbeanzeigen zu Ostern geworben mit einer Aktion "3 für 2 - 3 Artikel kaufen nur 2 zahlen!". Gemäß dem Text der Werbung sollte die Aktion gelten für alle vorhandenen CDs, DVDs, Blu-rays, PC/Konsolen-Spiele und Software. In der Werbung wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der günstigste Artikel gratis an den Kunden abgegeben werde. Die Verkaufsaktion sollte an drei konkret in der Werbung genannten Tagen durchgeführt werden.

Die Produkte mussten laut des Elektro­nik­marktes aus derselben Warengattung stammen

Ein Interessent begab sich an einem der drei genannten Tage in den Elektronikmarkt der Kette in Böblingen und suchte sich aus dem dortigen Angebot zwei CDs und ein PC-Spiel aus mit der Erwartung, nun gemäß der Werbe­an­kün­digung den günstigsten Artikel gratis zu erhalten. Die Gratisabgabe wurden dem Kunden an der Kasse des Marktes jedoch verweigert mit dem Hinweis darauf, dass das Angebot nur dann gelte, wenn er drei Artikel aus derselben Warengruppe wie z. B. drei CDs oder drei DVDs erwerbe. Das vor Ort tätige Personal war nicht bereit, gemäß der werblichen Ankündigung einen der vom Kunden ausgesuchten Artikel gratis abzugeben. Nachdem der Kunde ohne Ware zu Hause angekommen war, versuchte er die Angelegenheit durch einen Anruf beim Geschäftsführer des Marktes zu klären. Auch dort wurde ihm mitgeteilt, er könne das Gratisprodukt nur dann erhalten, wenn er drei Produkte derselben Warengattung erwerbe, obwohl sich in der Zeitungswerbung zu dieser Einschränkung keinerlei Hinweis befand.

Hinweise in der Werbung des Elektro­nik­markts nicht genügend

Die Wettbe­wer­bs­zentrale beanstandete dieses Verhalten der Elektro­nik­ma­rktkette als irreführend, weil auf die wesentliche Einschränkung des Angebots, nämlich den Erwerb von drei Produkten der gleichen Warengruppe in der Werbung nicht hingewiesen wurde.

Elektro­nik­ma­rktkette erklärt Anerkenntnis zum Unter­las­sungs­an­spruch

Im Rahmen der Korrespondenz stellte die Elektro­nik­ma­rktkette eine Einschränkung des Angebots in Abrede und legte Kauf- und Abrechnungen vor, wonach Kunden im Rahmen dieser Aktion auch Produkte verschiedener Warengruppen kostenlos abgegeben worden waren. Da aber durch den Besuch des Kunden im Markt in Böblingen nachgewiesen war, dass die Elektro­nik­ma­rktkette offensichtlich nicht mit allen Kunden so verfahren war, erhob die Wettbe­wer­bs­zentrale beim Landgericht Stuttgart Klage auf Unterlassung mit dem Ziel, dass auf derartige Angebots­be­schrän­kungen bereits in der Werbung hingewiesen werden muss. Nachdem die Elektro­ma­rktkette zunächst angekündigt hatte, sich gegen die Klage verteidigen zu wollen, erklärte sie wenig später das Anerkenntnis zum Unter­las­sungs­an­spruch. In der Folge verurteilte das Landgericht Stuttgart die Beklagte gemäß dem Antrag der Wettbe­wer­bs­zentrale zur Unterlassung der Werbung, so lange sie keinen Hinweis auf die Einschränkung des Angebots beinhaltet.

Quelle: Landgericht Stuttgart/ra-online

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