03.12.2024
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Landgericht Stuttgart Urteil13.07.2018

Klage von Kapitalanlegern gegen Porsche wegen Verletzung sog. Ad-hoc-Mitteilungs­pflichten im VW-Abgas-Skandal: Landgericht Stuttgart verpflichtet Bosch zur Herausgabe von AktenKein Zeugnis­verweigerungs­recht für die Robert Bosch GmbH

In zwei Streitverfahren von Kapitalanlegern gegen die Porsche Automobil Holding SE wegen Verletzung sog. Ad-hoc-Mitteilungs­pflichten nach dem Wertpapier­handels­gesetz im Zusammenhang mit dem sog. VW-Abgas-Skandal ordnete das Landgericht Stuttgart gegenüber der Dritt­be­tei­ligten Robert Bosch GmbH gem. § 142 Zivil­pro­zess­ordnung (ZPO) die Herausgabe von Unterlagen, insbesondere einer Reihe von E-Mails, an. Hiergegen wandte sich die Robert Bosch GmbH unter Berufung auf ein Zeugnis­verweigerungs­recht aus sachlichen Gründen gem. § 384 ZPO.

In zwei Streitverfahren von Kapitalanlegern gegen die Porsche Automobil Holding SE wegen Verletzung sog. Ad-hoc-Mitteilungs­pflichten nach dem Wertpapier­handels­gesetz im Zusammenhang mit dem sog. VW-Abgas-Skandal ordnete das Landgericht Stuttgart gegenüber der Dritt­be­tei­ligten Robert Bosch GmbH gem. § 142 Zivil­pro­zess­ordnung (ZPO) die Herausgabe von Unterlagen, insbesondere einer Reihe von E-Mails, an. Hiergegen wandte sich die Robert Bosch GmbH unter Berufung auf ein Zeugnis­verweigerungs­recht aus sachlichen Gründen gem. § 384 ZPO.

Das Landgericht Stuttgart hat diesen Zwischenstreit durch Zwischenurteil entschieden und den Einwand der Robert Bosch GmbH zurückgewiesen.

Kein Zeugnis­ver­wei­ge­rungsrecht gemäß § 384 Nr. 1 ZPO

Das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 384 Nr. 1 ZPO setzt voraus, dass durch die Beantwortung der Frage ein unmittelbarer vermö­gens­recht­licher Schaden verursacht wird. Nach Auffassung des Richters verursacht die Urkundenvorlage keinen unmittelbaren vermö­gens­recht­lichen Schaden bei der Robert Bosch GmbH. Die Robert Bosch GmbH sei als bloßes Zulie­fer­un­ter­nehmen nicht für den Schutz von Kapitalanlegern ihrer Vertragspartner verantwortlich. Erst recht treffe sie eine solche Verantwortung nicht gegenüber Anlegern sonstiger Unternehmen, wie der Porsche Automobil Holding SE, zu denen die Robert Bosch GmbH in keinerlei Geschäfts­be­ziehung stehe.

Kein Zeugnis­ver­wei­ge­rungsrecht gemäß § 384 Nr. 2 ZPO

§ 384 Nr. 2 ZPO begründet ein Zeugnis­ver­wei­ge­rungsrecht (ergo: Heraus­ga­be­ver­wei­ge­rungsrecht) über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einem Angehörigen zur Unehre gereichen oder der Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Auch diese Gefahr sieht der entscheidende Richter durch die Herausgabe der Unterlagen nicht als gegeben an. Durch die angeordnete Herausgabe der Unterlagen, die ein complian­ce­gemäßes Verhalten bis Juni 2008 attestierten, setze sich die Robert Bosch GmbH gerade nicht der Gefahr der Strafverfolgung aus. Denn diese Unterlagen könnten gerade nicht kausal für spätere Aufsichts­pflicht­ver­let­zungen ab dem Jahr 2009 sein. Im Übrigen stünde einer etwaigen Verfol­gungs­gefahr das Prozess­hin­dernis der Verjährung entgegen.

Auch kein Zeugnis­ver­wei­ge­rungsrecht nach § 384 Nr. 3 ZPO

Schließlich wurde ein Verwei­ge­rungsrecht nach § 384 Nr. 3 ZPO abgelehnt. Danach darf die Beantwortung von Fragen verneint werden, die der Zeuge nicht würde beantworten können, ohne ein Kunst- oder Gewer­be­ge­heimnis zu offenbaren. Bei der Softwa­re­ma­ni­pu­lation der Motorsteuerung handele es sich um eine wettbe­wer­bs­widrige Praxis. Die Rechtsordnung anerkenne nur in engen Grenzen die Geheimhaltung illegaler, wettbe­wer­bs­widriger Geheimnisse. Vorliegend sei die Robert Bosch GmbH nicht schutzwürdig, da die Vorlage der Urkunden nicht in Rechtsgüter Unbeteiligter eingreife, sondern sich gegen den Gefahr­ver­ur­sacher, die Volkswagen AG, richte.

Das Zwischenurteil kann von der Robert Bosch GmbH mit der sofortigen Beschwerde (§ 387 Abs. 3 ZPO) zum Oberlan­des­gericht Stuttgart angefochten werden.

Quelle: Landgericht Stuttgart, ra-online

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