Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Rechtsanwalt betrieb auf der Internetseite foris.de ein Kanzleiauftritt. Da er in diesem Zusammenhang kein Impressum angab, wurde er von einem Mitbewerber im April 2014 abgemahnt und später auf Unterlassung in Anspruch genommen. Der Rechtsanwalt gab an, er habe nicht gegen die Impressumspflicht verstoßen. Denn sein Auftritt sei nicht über eine schlichte "Web-Visitenkarte" hinausgegangen. Zudem habe er nur in begrenzten Umfang auf die Gestaltung des Auftritts einen Einfluss gehabt. Der Fall kam schließlich vor Gericht.
Das Landgericht Stuttgart entschied gegen den Mitbewerber. Ihm habe kein Anspruch auf Unterlassung nach § 8 Abs. 1 UWG zugestanden. Denn der Rechtsanwalt habe durch seinen Auftritt auf der Internetplattform nicht gegen die Impressumspflicht aus § 5 TMG verstoßen.
Die Impressumspflicht treffe nur denjenigen, so das Landgericht, der eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. Dies sei hier die Betreiberin der Plattform gewesen. Diese habe einen Kommunikations- und Informationsdienst bereitgehalten. Folglich sei sie Diensteanbieterin im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 TMG und daher impressumspflichtig gewesen.
Zwar könne nach Auffassung des Landgerichts auch der Betreiber eines einzelnen Auftritts auf einer Plattform ein Diensteanbieter sein. Dies setzte aber voraus, dass er selbst über den Inhalt und das Bereithalten der Veröffentlichung bestimmen kann und sich sein Auftritt für einen Dritten als eigenständiger Auftritt darstellt. Die Veröffentlichung müsse sich für den Nutzer der Plattform erkennbar vom Rest der Webseite abheben. Dies sei in folgenden Fällen angenommen worden:
- "carTV" (OLG Düsseldorf, Urt. v. 28.12.2012 - I-20 U 147/11 -)
- "facebook" (OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.08.2013 - I-20 U 75/13 -)
- "mobile.de" (OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.12.2007 - I-20 U 17/07 -)
- "ebay" (OLG Karlsruhe, Urt. v. 27.04.2006 - 4 U 119/04 -, OLG Oldenburg, Beschl. v. 12.05.2006 - 1 W 29/06 - und OLG Brandenburg, Urt. v. 13.06.2006 - 6 U 121/05 -)
Ein solcher Fall habe hier aber nicht vorgelegen.
Dem Kanzleiauftritt des Rechtsanwalts habe es nach Ansicht des Landgerichts an Eigenständigkeit gefehlt. Er habe sich vielmehr für einen außenstehenden Dritten als unselbständiger Teil des Informationsdienstes der Plattformbetreiberin dargestellt. Es sei der Eindruck entstanden, dass das Anwaltsverzeichnis Teil des umfassenden Leistungspakets der Plattformbetreiberin war. Zudem seien ausschließlich neutrale Standardinformationen zur anwaltlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts angegeben worden. Diese seien in einer schlichten Liste in der Art eines neutralen Verzeichnisses aufgeführt worden. Der Rechtsanwalt habe seine Kanzlei daher nicht werbend darstellen wollen. Die Angabe des Kanzleilogos und des Fotos des Anwalts sei dabei unerheblich gewesen, da diese lediglich eine zusätzliche sachliche Information dargestellt haben.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.08.2014
Quelle: Landgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)