18.10.2024
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Landgericht Stuttgart Beschluss19.05.2014

Eintrag eines Rechtsanwalts in Online-Anwalts­ver­zeichnis bedarf Impressum nach § 5 TMGAngabe der angehörigen Kammer, des die Berufs­be­zeichnung verleihenden Staats und der berufs­recht­lichen Regelungen

Der Eintrag eines Rechtsanwalts in einem Online-Anwalts­ver­zeichnis bedarf ein Impressum nach § 5 TMG. Es muss daher angegeben werden, welcher Kammer der Anwalt angehört, von welchem Staat ihm die Berufs­be­zeichnung "Rechtsanwalt" verliehen wurde und welche berufs­recht­lichen Regelungen gelten. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Stuttgart hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde ein Rechtsanwalt abgemahnt, da sein Eintrag auf der Internet-Plattform "anwaltsregister.de" über kein Impressum verfügte. Da sich der Anwalt weigerte die geforderte Unter­las­sungs­er­klärung abzugeben, kam der Fall vor Gericht.

Verstoß gegen Teleme­di­en­gesetz lag vor

Nach Ansicht des Landgerichts Stuttgart habe der Rechtsanwalt wegen des fehlenden Impressums in seinem Eintrag gegen § 5 Teleme­di­en­gesetz (TMG) und somit gegen eine Markt­ver­hal­tensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG verstoßen. Der abgemahnte Rechtsanwalt habe angeben müssen, welcher Kammer er angehört (§ 5 Abs. 1 Nr. 5a TMG), von welchem Staat ihm die Berufs­be­zeichnung "Rechtsanwalt" verliehen wurde (§ 5 Abs.1 Nr. 5b TMG) sowie welche berufs­recht­lichen Regelungen für ihn gelten und wie diese zugänglich sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 5c TMG). Dies sei jedoch nicht geschehen.

Quelle: Landgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)

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