15.11.2024
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Dokument-Nr. 18969

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Landgericht Osnabrück Urteil09.10.2014

Solaranlagen-Strafprozess: Zivilklage abgewiesenKein Rückzah­lungs­an­spruch der Klägerin gegenüber den Beklagten im Zivilprozess

Die Zivilklage einer in Wien ansässigen Firma aus dem Bereich der Solarenergie gegen zwei Beklagte aus Osnabrück und München wurde abgewiesen. Dies hat das Landgericht Osnabrück in seiner Entscheidung bekanntgegeben.

Im hier vorliegenden Fall wollte die Klägerin die Rückzahlung eines Betrages von 365.000,- € erstreiten. Diesen Betrag habe sie als Anzahlung geleistet, um einen Solarpark in Italien zu erwerben. Bei den Vertrags­ver­hand­lungen sei sie aber in mehrfacher Hinsicht getäuscht worden. Ihre mittlerweile insolvente Vertrags­partnerin habe nie vorgehabt, den Solarpark tatsächlich an die Klägerin zu übertragen. Für deren unseriöses Geschäfts­gebaren müssten die beiden Beklagten nach delikts­recht­lichen Grundsätzen haften, da sie in verant­wor­tungs­voller Position im Firmengeflecht der Vertrags­partnerin tätig gewesen seien und von deren Machenschaften gewusst haben sollen.

LG: Betrügerische Handlungsweise der Beklagten nicht nachweisbar

Diesen Vorwurf sah das Gericht nach durchgeführter Beweisaufnahme und Befragung von vier Zeugen nicht als bewiesen an. Es sei durchaus möglich, dass bei Vertrags­ab­schluss und bei Leistung der Anzahlung noch beabsichtigt gewesen sei, den Solarpark an die Klägerin zu veräußern. Einige der gehörten Zeugen hätten Finan­zie­rungs­schwie­rig­keiten auf Seiten der Klägerin bekundet, die letztlich zu einer anderweitigen Vermarktung des Projektes geführt hätten. Eine betrügerische Handlungsweise sei den Beklagten nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachzuweisen, weshalb eine persönliche Haftung für die geleistete Anzahlung ausscheide. Das heute verkündete Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Strafverfahren wegen bandenmäßigen Betruges anhängig

Zum Hintergrund:

Wegen des Vorwurfs des bandenmäßigen Betruges mit Solaranlagen ist seit Mai diesen Jahres vor der 2. Großen Strafkammer des Landgerichts Osnabrück ein Strafverfahren gegen die beiden Beklagten dieser Zivilsache und zwei weitere Angeklagte anhängig. In den bisherigen 26 Verhand­lungstagen hat die Strafkammer schon mehr als 170 Zeugen gehört. Diverse weitere Sitzungen sind anberaumt.

In Zivilverfahren und Strafverfahren herrschen jedoch abweichende prozess­rechtliche Grundsätze. Während ein Strafgericht den Sachverhalt von Amts wegen umfassend aufzuklären hat, muss ein Zivilgericht grundsätzlich "nur" die von den Parteien angebotenen Beweise erheben und ggf. nach Beweislast entscheiden.

Quelle: Landgericht Osnabrück/ ra-online

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