21.11.2024
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Dokument-Nr. 5496

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Landgericht Oldenburg Urteil15.08.2007

Kauf eines gestohlenen LKW: Augen auf beim Autokauf - Käufer muss LKW herausgebenKein gutgläubiger Erwerb bei konkret auffälligen Verdachts­mo­menten

Das Landgericht Oldenburg hat sich in einem Fall, in welchem ein gestohlener LKW verkauft wurde, mit den Anforderungen an einen gutgläubigen Erwerb befasst. Im zugrunde liegenden Fall kam es zum Schluss, dass der Käufer den LKW herausgeben muss.

Die als Herstellerin von LKW-Nutzfahrzeugen tätige Klägerin lieferte im Oktober 2005 im Rahmen eines Leasing­ver­trages ein Neufahrzeug im Wert von ca. 30.000 EUR an ein in Hamburg ansässiges Trans­port­un­ter­nehmen. Dieses überließ den LKW im August 2006 an einen Subunternehmer, der das Fahrzeug Anfang Dezember 2006 bei der Polizei als gestohlen meldete.

LKW auf Super­ma­rkt­pa­rkplatz besichtigt

Als der LKW am 05.12.2006 im Internet zum Verkauf angeboten wurde, meldete sich ein Mitarbeiter des im gewerblichen Fahrzeughandel tätigen Beklagten aus dem Raum Delmenhorst bei der angeblich in Hamburg ansässigen Verkaufsfirma. Man vereinbarte eine Besichtigung auf dem Parkplatz­gelände eines Supermarktes in Hamburg. Dort traf der Mitarbeiter des Beklagten die angebliche Sekretärin des Geschäfts­führers der Verkäuferin. Nach Einsichtnahme in die Papiere wurde man sich bei einem Kaufpreis von 12.000 EUR einig, der drei Tage später gegen Übergabe des Fahrzeuges und der Papiere gezahlt wurde. In dem Kaufvertrag war jedoch als Verkäuferin nicht die angebliche Firma, sondern eine bis dahin unbekannte Privatperson eingetragen. Die erst auf Nachfrage des Mitarbeiters des Beklagten von der angeblichen Sekretärin überreichte Rechnung wies Unstimmigkeiten auf. Neben verschie­den­artigen Firmen­be­zeich­nungen war auch die Umsatzsteuer falsch berechnet.

Die Klägerin verlangte vor dem Landgericht Oldenburg nun vom Beklagten die Herausgabe des LKW. Dieser war der Auffassung, er müsse das Fahrzeug nicht herausgeben, da er dieses im guten Glauben daran, dass die damalige Verkäuferin zum Verkauf berechtigt gewesen sei, rechtmäßig erworben habe. Dies hat das Landgericht anders beurteilt und und den Beklagten zur Herausgabe des LKW verurteilt.

Gericht wirft Käufer grobe Fahrlässigkeit vor

Der Beklagte sei durch den Kauf nicht gutgläubig Eigentümer des Fahrzeuges geworden, weil ihm bzw. seinem Mitarbeiter beim Erwerb infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sei, dass das Fahrzeug nicht dem Veräußerer gehörte.

Konkrete Verdachts­momente ließen Schluss zu, dass der Verkäufer nicht Eigentümer des LKW war

So habe es jedenfalls für einen gewerblichen LKW-Einkäufer konkret auffällige Verdachts­momente gegeben. Die Besichtigung und die spätere Übergabe fanden nicht auf dem Firmengelände der angeblichen Verkäuferin, sondern unter ungewöhnlichen Umständen statt. Neben dem Erscheinen der angeblichen Sekretärin entsprach auch die von ihr erst auf Nachfrage übergebene Rechnung nicht dem üblichen Erschei­nungsbild von Firmen­rech­nungen. Nach Ansicht des Landgerichts hätte der Mitarbeiter des Beklagten daher Nachforschungen anstellen müssen. Durch eine telefonische Nachfrage bei der in den Fahrzeug­pa­pieren genannten Firma hätten ohne weiteres die wahren Umstände ans Licht gebracht werden können.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des LG Oldenburg vom 25.01.2008

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