21.11.2024
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Landgericht Offenburg Urteil01.10.1985

"Kann mich am Arsch lecken": Einmalige Beleidigung im Rahmen einer mündlichen Ausein­an­der­setzung rechtfertigt keine fristlose Kündigung des Mietver­hält­nissesKeine nachhaltigen Auswirkungen auf Vertrauens­verhältnis bei nicht im Wohnhaus lebenden Vermietern

Die einmalige Äußerung eines Mieters im Rahmen einer mündlichen Ausein­an­der­setzung, der Vermieter könne ihn "am Arschlecken", rechtfertigt keine fristlose Kündigung des Mietver­hält­nisses. Zudem ist keine nachhaltige Störung des Vertrauens­verhältnisses zu befürchten, wenn der Vermieter nicht im Wohnhaus lebt. Dies hat das Landgericht Offenburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 1984 wurde den Mietern einer Wohnung fristlos gekündigt, nachdem einer der Mieter gegenüber dem Vermieter im Rahmen einer mündlichen Ausein­an­der­setzung wegen der Neben­kos­te­n­a­b­rechnung und eines Mieter­hö­hungs­ver­langens äußerte, er könne ihm "am Arschlecken". Da die Mieter die Kündigung nicht akzeptierten, kam der Fall vor Gericht.

Kein Recht zur fristlosen Kündigung bei einmaliger Beleidigung

Das Landgericht Offenburg entschied gegen den Vermieter. Denn die einmalige Beleidigung des Mieters sei nicht so schwerwiegend gewesen, dass dies eine fristlose Kündigung rechtfertigte. Zwar könne eine wiederholte oder einmalig schwerwiegende Beleidigung oder Bedrohung eine solche Kündigung nach sich ziehen (vgl. LG Mannheim, Urt. v. 15.01.1976 - 4 S 134/75 -). Ein solcher Fall habe hier jedoch nicht vorgelegen. Es sei zu beachten gewesen, dass die Äußerung im Rahmen einer mündlichen Ausein­an­der­setzung fiel und der Vermieter nicht im Wohnhaus lebte. Eine nachhaltige Störung des Vertrau­ens­ver­hält­nisses zwischen Mieter und Vermieter sei daher nicht zu befürchten gewesen.

Quelle: Landgericht Offenburg, ra-online (zt/WuM 1986, 250/rb)

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