Dokument-Nr. 18546
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- WuM 1986, 250Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1986, Seite: 250
- "Heuschrecke" und "Sauverein": Sachbezogene Kritik an Vermieter vom Recht auf freie Meinungsäußerung gedecktLandgericht Lübeck, Urteil17.06.2011, 6 O 133/11
- Schmerzensgeld von 800 € bei schwerwiegenden Beleidigungen des Vermieters gegenüber dem MieterLandgericht Bonn, Beschluss14.01.2010, 6 T 17/10
- "Du kannst mich am Arsch lecken, du verrücktes Arschloch": Massive Beleidigung gegenüber Vermieter rechtfertigt fristlose KündigungLandgericht Köln, Urteil21.01.1993, 1 S 365/92
Landgericht Offenburg Urteil01.10.1985
"Kann mich am Arsch lecken": Einmalige Beleidigung im Rahmen einer mündlichen Auseinandersetzung rechtfertigt keine fristlose Kündigung des MietverhältnissesKeine nachhaltigen Auswirkungen auf Vertrauensverhältnis bei nicht im Wohnhaus lebenden Vermietern
Die einmalige Äußerung eines Mieters im Rahmen einer mündlichen Auseinandersetzung, der Vermieter könne ihn "am Arschlecken", rechtfertigt keine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses. Zudem ist keine nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses zu befürchten, wenn der Vermieter nicht im Wohnhaus lebt. Dies hat das Landgericht Offenburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 1984 wurde den Mietern einer Wohnung fristlos gekündigt, nachdem einer der Mieter gegenüber dem Vermieter im Rahmen einer mündlichen Auseinandersetzung wegen der Nebenkostenabrechnung und eines Mieterhöhungsverlangens äußerte, er könne ihm "am Arschlecken". Da die Mieter die Kündigung nicht akzeptierten, kam der Fall vor Gericht.
Kein Recht zur fristlosen Kündigung bei einmaliger Beleidigung
Das Landgericht Offenburg entschied gegen den Vermieter. Denn die einmalige Beleidigung des Mieters sei nicht so schwerwiegend gewesen, dass dies eine fristlose Kündigung rechtfertigte. Zwar könne eine wiederholte oder einmalig schwerwiegende Beleidigung oder Bedrohung eine solche Kündigung nach sich ziehen (vgl. LG Mannheim, Urt. v. 15.01.1976 - 4 S 134/75 -). Ein solcher Fall habe hier jedoch nicht vorgelegen. Es sei zu beachten gewesen, dass die Äußerung im Rahmen einer mündlichen Auseinandersetzung fiel und der Vermieter nicht im Wohnhaus lebte. Eine nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Mieter und Vermieter sei daher nicht zu befürchten gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.07.2014
Quelle: Landgericht Offenburg, ra-online (zt/WuM 1986, 250/rb)
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