21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 16321

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Landgericht Bonn Beschluss14.01.2010

Schmerzensgeld von 800 € bei schwerwiegenden Beleidigungen des Vermieters gegenüber dem MieterVerletzung des allgemeinen Persönlich­keitsrechts durch Bezeichnung als "Arschloch" , "Wichser" und "Hausbesetzer"

Bezeichnet ein Vermieter einen Mieter als "Arschloch", "Wichser" und "Hausbesetzer", so liegt darin eine schwerwiegende Beleidigung. Die damit einhergehenden Verletzung des allgemeinen Persönlich­keitsrechts des Mieters kann ein Schmerzensgeld von 800 € rechtfertigen. Dies hat das Landgericht Bonn entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall verklagte ein Mieter seinen Vermieter auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 800 €. Hintergrund dessen war, dass der Vermieter den Mieter, nach Beendigung einer gerichtlichen Ausein­an­der­setzung durch einen Vergleich, vor dem Wohnhaus als "Arschloch", "Wichser" und "Hausbesetzer" bezeichnete.

Anspruch auf Schmerzensgeld besteht bei schwerwiegender Beein­träch­tigung des Persön­lich­keits­rechts

Das Landgericht Bonn stellte fest, dass ein Anspruch auf Schmerzensgeld bei schwerwiegenden Beein­träch­ti­gungen des allgemeinen Persön­lich­keits­rechts grundsätzlich in Betracht kommt (§ 823 BGB). Eine solche schwerwiegende Beein­träch­tigung habe nach Ansicht des Landgerichts vorgelegen. Denn die Äußerungen "Arschloch" und "Wichser" seien schwerwiegend und unflätig gewesen. Zudem sei die Bezeichnung "Hausbesetzer" verunglimpfend und herabsetzend gewesen, da der Begriff geeignet war, den Mieter entgegen der Wahrheit in die Nähe straf­recht­lichen Verhaltens zu rücken.

Beleidigung war durch die Umstände nicht gerechtfertigt

Zudem sei die Beleidigung nach Auffassung des Landgerichts nicht gerechtfertigt oder entschuldigt gewesen, weil angesichts der gerade beendeten gerichtlichen Ausein­an­der­setzung eine erregte Situation bestand. Außerdem habe der Umstand, dass der Mieter gegenüber anderen Mietern selbst beleidigende Äußerungen tätigte, nicht dazu geführt, dass der Vermieter wiederum beleidigend sein durfte.

Quelle: Landgericht Bonn, ra-online (vt/rb)

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