18.01.2025
Urteile, erschienen im Dezember 2024
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
48       1
49 2345678
50 9101112131415
51 16171819202122
52 23242526272829
1 3031     
Urteile, erschienen im Januar 2025
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
1   12345
2 6789101112
3 13141516171819
4 20212223242526
5 2728293031  
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
18.01.2025  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 16321

Drucken
ergänzende Informationen

Landgericht Bonn Beschluss14.01.2010

Schmerzensgeld von 800 € bei schwerwiegenden Beleidigungen des Vermieters gegenüber dem MieterVerletzung des allgemeinen Persönlich­keitsrechts durch Bezeichnung als "Arschloch" , "Wichser" und "Hausbesetzer"

Bezeichnet ein Vermieter einen Mieter als "Arschloch", "Wichser" und "Hausbesetzer", so liegt darin eine schwerwiegende Beleidigung. Die damit einhergehenden Verletzung des allgemeinen Persönlich­keitsrechts des Mieters kann ein Schmerzensgeld von 800 € rechtfertigen. Dies hat das Landgericht Bonn entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall verklagte ein Mieter seinen Vermieter auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 800 €. Hintergrund dessen war, dass der Vermieter den Mieter, nach Beendigung einer gerichtlichen Ausein­an­der­setzung durch einen Vergleich, vor dem Wohnhaus als "Arschloch", "Wichser" und "Hausbesetzer" bezeichnete.

Anspruch auf Schmerzensgeld besteht bei schwerwiegender Beein­träch­tigung des Persön­lich­keits­rechts

Das Landgericht Bonn stellte fest, dass ein Anspruch auf Schmerzensgeld bei schwerwiegenden Beein­träch­ti­gungen des allgemeinen Persön­lich­keits­rechts grundsätzlich in Betracht kommt (§ 823 BGB). Eine solche schwerwiegende Beein­träch­tigung habe nach Ansicht des Landgerichts vorgelegen. Denn die Äußerungen "Arschloch" und "Wichser" seien schwerwiegend und unflätig gewesen. Zudem sei die Bezeichnung "Hausbesetzer" verunglimpfend und herabsetzend gewesen, da der Begriff geeignet war, den Mieter entgegen der Wahrheit in die Nähe straf­recht­lichen Verhaltens zu rücken.

Beleidigung war durch die Umstände nicht gerechtfertigt

Zudem sei die Beleidigung nach Auffassung des Landgerichts nicht gerechtfertigt oder entschuldigt gewesen, weil angesichts der gerade beendeten gerichtlichen Ausein­an­der­setzung eine erregte Situation bestand. Außerdem habe der Umstand, dass der Mieter gegenüber anderen Mietern selbst beleidigende Äußerungen tätigte, nicht dazu geführt, dass der Vermieter wiederum beleidigend sein durfte.

Quelle: Landgericht Bonn, ra-online (vt/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Beschluss16321

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI