21.11.2024
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Landgericht Potsdam Urteil17.08.2011

Bei Verleumdung oder übler Nachrede darf der Vermieter dem Mieter fristlos kündigenBeleidigung und üble Nachrede sind Vertrags­verletzungen und berechtigen zur Kündigung

Wer seinen Vermieter aufgrund eines Streits beleidigt und ihn vor Dritten versucht in Misskredit zu bringen, dem kann fristlos gekündigt werden. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Potsdam hervor.

Im vorliegenden Fall hatte eine Mieterin haltlose Anschuldigungen gegen ihren Vermieter gegenüber dessen Baufinanzierer erhoben als Folge eines Streits über eine Gartenbaustelle. In einem Schreiben wies sie das Finan­zie­rungs­in­stitut darauf hin, der Vermieter würde andauernd grundlose Kündigungen aussprechen und warnte, sie werde auch eine Beschwerde an das Bundes­auf­sichtsamt für das Banken- und Kreditwesen richten. Der Vermieter sprach der Frau daraufhin die fristlose Kündigung aus, nachdem er ihr aufgrund übler Nachrede bereits zuvor eine Abmahnung hatte zukommen lassen.

Mieterin hat die Grenze zum Zumutbaren deutlich überschritten

Das Landgericht Potsdam erklärte die fristlose Kündigung für rechtmäßig. Der Kläger habe einen Anspruch auf Rückgabe der Mietsache aus § 546 Abs. 1 BGB. Ein wichtiger Grund, der eine fristlose Kündigung rechtfertigt, liege hier vor. Dem Vermieter sei die Fortsetzung des Mietver­hält­nisses nicht mehr zuzumuten gewesen. Die Mieterin habe die Grenze deutlich überschritten, als sie mit dem Baufinanzierer des Vermieters in Kontakt getreten sei.

Schweregrad der üblen Nachrede rechtfertigt die Kündigung

Beleidigung und üble Nachrede seien Vertrags­ver­let­zungen, die zur Kündigung berechtigen würden, sobald sie einen gewissen Schweregrad erreichten. Die Äußerungen im vorliegenden Fall seien dazu geeignet gewesen, den Vermieter bei seinem Finan­zie­rungs­in­stitut in Misskredit zu bringen. Bei allem Verständnis für den Ärger der Mieterin darüber, dass sie den Winter über ohne Gartenanlage habe wohnen müssen, könne das Gericht darin keine Rechtfertigung für ihr Verhalten sehen.

Quelle: ra-online, Landgericht Potsdam (vt/st)

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