Dokument-Nr. 13116
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- IMR 2012, 443Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2012, Seite: 443
- Fristlose Kündigung: Mieter beleidigt Vermieter per SMS mit "dumme Kuh" und "Arschloch"Landgericht Berlin, Beschluss22.02.2005, 63 S 410/04
- Mieterin beleidigt Vermieterin in der Neujahrsnacht mit "Miststück" und "Schlampe" - Kein Grund für fristlose KündigungAmtsgericht Köln, Urteil03.11.1998, 210 C 148/98
Landgericht Potsdam Urteil17.08.2011
Bei Verleumdung oder übler Nachrede darf der Vermieter dem Mieter fristlos kündigenBeleidigung und üble Nachrede sind Vertragsverletzungen und berechtigen zur Kündigung
Wer seinen Vermieter aufgrund eines Streits beleidigt und ihn vor Dritten versucht in Misskredit zu bringen, dem kann fristlos gekündigt werden. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Potsdam hervor.
Im vorliegenden Fall hatte eine Mieterin haltlose Anschuldigungen gegen ihren Vermieter gegenüber dessen Baufinanzierer erhoben als Folge eines Streits über eine Gartenbaustelle. In einem Schreiben wies sie das Finanzierungsinstitut darauf hin, der Vermieter würde andauernd grundlose Kündigungen aussprechen und warnte, sie werde auch eine Beschwerde an das Bundesaufsichtsamt für das Banken- und Kreditwesen richten. Der Vermieter sprach der Frau daraufhin die fristlose Kündigung aus, nachdem er ihr aufgrund übler Nachrede bereits zuvor eine Abmahnung hatte zukommen lassen.
Mieterin hat die Grenze zum Zumutbaren deutlich überschritten
Das Landgericht Potsdam erklärte die fristlose Kündigung für rechtmäßig. Der Kläger habe einen Anspruch auf Rückgabe der Mietsache aus § 546 Abs. 1 BGB. Ein wichtiger Grund, der eine fristlose Kündigung rechtfertigt, liege hier vor. Dem Vermieter sei die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zuzumuten gewesen. Die Mieterin habe die Grenze deutlich überschritten, als sie mit dem Baufinanzierer des Vermieters in Kontakt getreten sei.
Schweregrad der üblen Nachrede rechtfertigt die Kündigung
Beleidigung und üble Nachrede seien Vertragsverletzungen, die zur Kündigung berechtigen würden, sobald sie einen gewissen Schweregrad erreichten. Die Äußerungen im vorliegenden Fall seien dazu geeignet gewesen, den Vermieter bei seinem Finanzierungsinstitut in Misskredit zu bringen. Bei allem Verständnis für den Ärger der Mieterin darüber, dass sie den Winter über ohne Gartenanlage habe wohnen müssen, könne das Gericht darin keine Rechtfertigung für ihr Verhalten sehen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.03.2012
Quelle: ra-online, Landgericht Potsdam (vt/st)
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