03.12.2024
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Landgericht Nürnberg-Fürth Urteil16.04.2019

Abgasskandal: Fahrzeug­her­steller haftet für Fahrzeuge mit schadhafter Software auf SchadensersatzZur Haftung des Herstellers für einen durch den Händler unwissend begangenen Betrug

Der Hersteller von Fahrzeugen, die eine schadhafte Software verwendeten, haften auf Schadensersatz, da davon auszugehen ist, dass die Anordnung bestand, die streit­gegen­ständliche Manipulations­software in den Motor einzubauen und dies geheim zu halten. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2014 erwarb der Kläger bei einem Händler ein Fahrzeug VW Tiguan zum Gesamtbetrag von 27.260 Euro. Das mit dem Dieselmotor des Typs EA189 ausgestattete Fahrzeug wurde dem Kläger mit einem Kilometerstand von 34.700 km übergeben und der Kaufpreis an den Verkäufer gezahlt. In das streit­ge­gen­ständliche Fahrzeug ist ein von der Beklagten, der Fahrzeug­her­stellerin, hergestellter Motor eingebaut worden, der eine unzulässige Abschalt­ein­richtung aufweist. Der Kläger begehrt deswegen Rückabwicklung des Kaufvertrags über einen Pkw.

Software stellt Sachmangel dar

Das Landgericht Nürnberg-Fürth gab der Klage weitgehend statt. Die streit­ge­gen­ständliche Software stellt nach Ansicht des Gerichts einen Sachmangel dar. Dem Fahrzeug des Klägers fehlte nämlich bei der Übergabe die technisch übliche Beschaffenheit, da ein Programm, das entgegen gesetzlicher Vorschriften die auf dem Prüfstand erzielte Verringerung von Stickoxiden im Verkehr auf öffentlichen Straßen abschaltet, weder bei Fahrzeugen allgemein üblich noch vom Käufer zu erwarten ist. Diese Tatsache war zum Zeitpunkt des Abschlusses des streit­ge­gen­ständ­lichen Kaufvertrags unstreitig weder dem Kläger noch der Händlerin bekannt.

Hersteller hätte Fahrzeugkäufer über Vorhandensein der Abschalt­ein­richtung unterrichten müssen

Die Beklagte wäre verpflichtet gewesen, als Herstellerin des Motors und des Fahrzeugs, den jeweiligen Käufer eines Fahrzeugs mit einem solchen (manipulierten) Motor über das Vorhandensein einer Abschalt­ein­richtung zu unterrichten. Das Landgericht führt aus, dass mangels hinreichend konkreter Darlegungen der Beklagten davon auszugehen ist, dass der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfas­sungsmäßig berufener Vertreter der Beklagten die Anordnung traf, die streit­ge­gen­ständliche Manipu­la­ti­o­ns­software in den Motor einzubauen und dies geheim zu halten.

Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online (pm/kg)

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