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18.01.2025  
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Landgericht München I Beschluss21.06.2013

Anträge der Minderheits­aktionäre auf höheren Barabfindung der Hypo Real Estate Holding AG abgewiesenLG München I erklärt Barabfindung anlässlich des Squeeze out für angemessen

Das Landgericht München I hat die Anträge auf Festsetzung einer höheren Barabfindung als 1,30 Euro je Aktie der Minderheits­aktionäre anlässlich des Squeeze out bei der Hypo Real Estate Holding AG zurückgewiesen.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Haupt­ver­sammlung der Hypo Real Estate Holding AG hatte am 5. Oktober 2009 beschlossen, die Aktien der Minder­heits­ak­tionäre gegen eine Barabfindung von 1,30 Euro je Aktie auf den Finanz­ma­rkt­sta­bi­li­sie­rungsfonds (SoFFin) zu übertragen (Squeeze out). Hiergegen hatten insgesamt 272 Antragsteller Spruchverfahren eingeleitet, um die Angemessenheit dieser Abfindung gerichtlich überprüfen zu lassen.

Landgericht erachtet Barabfindung als angemessen

Das Landgericht München I hat in einem umfangreichen Beschluss begründet, warum sie die festgesetzte Barabfindung, die sich am durch­schnitt­lichen Börsenkurs eines Zeitraums von drei Monaten vor der Bekanntgabe der Squeeze out-Absicht orientierte, als angemessen erachtet. Einen früheren Zeitraum, in dem der Börsenkurs noch zum Teil deutlich höher lag, hielt das Gericht nicht für maßgeblich – einen solchen früheren Zeitraum konnten insbesondere auch nicht die Äußerungen des damaligen Bundesministers der Finanzen über eine "geordnete Abwicklung" der Bank auslösen.

In die Zukunft gerichtete Planungen der Gesellschaft nur eingeschränkt überprüfbar

Das Gericht hat sich in ihrer Entscheidung eingehend mit den von den Antragstellern erhobenen Rügen gegen die Planannahmen der Gesellschaft ausein­an­der­gesetzt. Dabei musste sie berücksichtigen, dass die in die Zukunft gerichteten Planungen der Gesellschaft in einem derartigen Verfahren nur eingeschränkt überprüfbar sind. Wenn das Gericht von der Plausibilität der Planannahmen überzeugt ist, darf es diese nicht durch andere, möglicherweise auch plausible Planannahmen, wie sie von den Antragstellern geltend gemacht wurden, ersetzt werden. In dem Beschluss setzt sich das Gericht intensiv mit dem Ergebnis der Anhörung der Abfin­dungs­prüfer in vier mündlichen Verhand­lungs­terminen auseinander. Der Schwerpunkt der Entscheidung lag dabei vor allem im Bereich der Prognosen des Zinsergebnisses, der Risikovorsorge und der Risikokosten, bei der Liqui­di­täts­planung sowie dem künftigen Eigen­ka­pi­tal­bedarf.

Ausgliederung besonders problem­be­hafteter Assets nicht berück­sich­ti­gungsfähig

Die Ausgliederung besonders problem­be­hafteter Assets in die "Bad Bank" FMS Wertmanagement konnte bei der Bewertung nicht berücksichtigt werden. Da hierfür Genehmigungen sowohl der Bundesanstalt für Finanz­ma­rkt­sta­bi­li­sierung als auch der EU-Kommission erforderlich waren und auch noch nicht genau feststand, welche Assets übertragen würden, war dieser Umstand zum Stichtag der Haupt­ver­sammlung noch nicht "in der Wurzel angelegt" und folglich nicht berück­sich­ti­gungsfähig.

Gericht verneint Ersatzansprüche begründendes pflichtwidriges Verhalten des Banken­kon­sortiums

Für Schaden­s­er­satz­ansprüche oder sonstige Ansprüche, die zu einer höheren Barabfindung führen könnten, sah das Gericht keine Anhaltspunkte. Dies gilt auch für Ersatzansprüche, die sich aus dem Verhalten am Rettungs­wo­chenende im September 2008 ergeben sollten, als die ersten Stützungs­maß­nahmen eines Konsortiums der privaten Kredit­wirt­schaft unter Führung der Deutschen Bank sowie der Bundesrepublik Deutschland beschlossen wurden. Die damaligen Akteure gerade auch des Banken­kon­sortiums haben sich zur Überzeugung der Kammer nicht pflichtwidrig verhalten, weshalb keine Ersatzansprüche bestehen können.

Quelle: Landgericht München I/ra-online

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