18.10.2024
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Sie sehen die Bronzeskulpturen Bulle und Bär, die in Frankfurt am Main auf dem Börsenplatz stehen.

Dokument-Nr. 10007

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Urteil19.07.2010BundesgerichtshofII ZB 18/09
Vorinstanzen:
  • Landgericht Köln, Beschluss10.03.2006, 82 O 126/05
  • Oberlandesgericht Düsseldorf, Beschluss09.09.2009, I-26 W 13/06 AktE
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil19.07.2010

BGH zu Barabfindungen nach Squeeze-out von Minder­heits­ak­ti­onärenStichtag für dreimonatigen Referenz­zeitraum bei Bemessung der Barabfindung ist grundsätzlich Bekanntgabe der Maßnahme

Beschließen Hauptaktionäre einen so genannten Squeeze-out der Minder­heits­ak­tionäre, ist der Stichtag für den dreimonatigen Referenz­zeitraum bei der Bemessung der Barabfindung grundsätzlich die Bekanntgabe der Maßnahme. Dies entschied der Bundes­ge­richtshof.

Die Antragsgegnerin des zugrunde liegenden Streitfalls war Hauptaktionärin, die Antragsteller Minder­heits­ak­tionäre einer Aktien­ge­sell­schaft. Am 30. April 2003 beschloss die außer­or­dentliche Haupt­ver­sammlung einen so genannten Squeeze-out der Minder­heits­ak­tionäre. Voraussetzung für den Squeeze-out ist, dass der Hauptaktionär 95 % der Anteile hält. Er kann gegen Zahlung einer Barabfindung die Minder­heits­ak­tionäre zur Übertragung ihrer Aktien zwingen. Der Übertra­gungs­be­schluss wurde hier am 6. April 2005 in das Handelsregister eingetragen und die Eintragung am 16. April 2005 im Bundesanzeiger und in verschiedenen Tageszeitungen, zuletzt am 2. Mai 2005 bekannt gemacht.

Minder­heits­ak­tionäre beantragen Erhöhung der Barabfindung

Die Antragsteller halten die im Rahmen des Squeeze-out angebotene Barabfindung für zu gering und haben im so genannten Spruchverfahren beantragt, gemäß § 327 f. AktG in Verbindung mit § 1 Nr. 3 SpruchG die Barabfindung für die ausgeschiedenen Aktionäre wegen der zwangsweisen Übertragung ihrer Aktien an die Antragsgegnerin zu erhöhen.

Zu den Voraussetzungen zur Bemessung der Barabfindung

Für die Bemessung der Barabfindung kommt es darauf an, auf welchen Referenz­zeitraum für die Bestimmung des maßgeblichen Börsenkurses abzustellen ist. Nach Auffassung des Beschwer­de­ge­richts ist ein nach Umsätzen gewichteter Durch­schnittskurs in einem Referenz­zeitraum von drei Monaten vor Bekanntgabe der von der Haupt­ver­sammlung zu beschließenden Maßnahme zugrunde zu legen. Damit weicht das Beschwer­de­gericht von der Senat­s­ent­scheidung vom 12. März 2001 ab. Der erkennende Senat hatte auf einen Zeitraum von drei Monaten, gerechnet vom Tag der Haupt­ver­sammlung, die den Beschluss zu fassen hat, abgestellt.

Börsenwert ist aufgrund gewichteten Durch­schnitts­kurses innerhalb einer dreimonatigen Referenzperiode vor Bekanntmachung der Maßnahme zu ermitteln

Das Beschwer­de­gericht hat die Sache dem Bundes­ge­richtshof gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 SpruchG, § 28 Abs. 2 und 3 FGG a. F. zur Entscheidung vorgelegt. Das Gericht hat seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben: Der Börsenwert ist nunmehr grundsätzlich aufgrund eines gewichteten Durch­schnitts­kurses innerhalb einer dreimonatigen Referenzperiode vor der Bekanntmachung der Maßnahme, die nicht notwendig eine Bekanntmachung im Sinne des § 15 WpHG sein muss, zu ermitteln. Dieser Zeitraum ist besser geeignet, den Verkehrswert der Aktie zu ermitteln, als ein mit dem Tag der Haupt­ver­sammlung endender Referenz­zeitraum.

Bundes­ge­richtshof weist Sache zur Ermittlung des maßgebenden Börsenwertes zurück ans Oberlan­des­gericht

Wenn – wie hier – zwischen der Bekanntmachung der Struk­tur­maßnahme und dem Tag der Haupt­ver­sammlung allerdings ein längerer Zeitraum – 9 Monate – liegt, besteht die Gefahr, dass die Minder­heits­ak­tionäre von einer positiven Börsen­ent­wicklung ausgeschlossen werden und der mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe ermittelte Börsenwert zugunsten des Hauptaktionärs fixiert wird, ohne dass die angekündigte Maßnahme umgesetzt wird. Dies kann dadurch verhindert werden, dass der Börsenwert entsprechend der allgemeinen oder branchen­ty­pischen Wertentwicklung unter Berück­sich­tigung der seitherigen Kursentwicklung hochgerechnet wird. Zur Ermittlung des maßgebenden Börsenwertes hat der Bundes­ge­richtshof die Sache dem Oberlan­des­gericht zur weiteren Sachaufklärung und eigenen Sachent­scheidung zurückgegeben. Beschluss vom 19. Juli 2010 – II ZB 18/09 – "STOLLWERCK" LG Köln – 82 O 126/05 – Entscheidung vom 10. März 2006 OLG Düsseldorf – I-26 W 13/06 AktE – Entscheidung vom 09. September 2009

Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

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