18.10.2024
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Dokument-Nr. 3059

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Urteil18.09.2006BundesgerichtshofII ZR 225/04
Vorinstanzen:
  • Landgericht Bonn, Urteil04.02.2004, 16 O 49/03
  • Oberlandesgericht Köln, Urteil26.08.2004, 18 U 48/04
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil18.09.2006

BGH erklärt Squeeze-Out-Verfahren auch im Liqui­da­ti­o­ns­s­tadium für zulässig

Die Kläger sind Minder­heits­ak­tionäre der beklagten Aktien­ge­sell­schaft. Hauptaktionärin mit einem Anteil von über 97 % am Grundkapital ist die Streithelferin der Beklagten, die Deutsche Postbank AG. Durch Beschluss ihrer Haupt­ver­sammlung wurde die Beklagte zum Ende des Jahres 2000 aufgelöst.

Seitdem befindet sie sich in der Abwicklung. Im Juli 2003 beschloss die Haupt­ver­sammlung der Beklagten die Übertragung der Aktien der Minder­heits­ak­tionäre auf die Hauptaktionärin gegen Gewährung einer Barabfindung. Die Höhe der Barabfindung war zuvor von einer seitens der Beklagten beauftragten Wirtschafts­prü­fungs­ge­sell­schaft ermittelt und von einem gerichtlich bestellten Sachver­ständigen bestätigt worden. Mit ihrer Anfechtungs-, hilfsweise Nichtig­keitsklage wenden sich die Kläger gegen den Beschluss der Haupt­ver­sammlung über ihren Ausschluss als Minder­heits­ak­tionäre.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlan­des­gericht hat die hiergegen eingelegte Berufung zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungs­gericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter. Das Verfahren wirft eine Reihe von Fragen zum sog. Squeeze-Out-Verfahren auf, wie etwa die Frage nach der Zulässigkeit des Verfahrens im Stadium der Liquidation oder der Möglichkeit einer so genannten Parallelprüfung im Rahmen von § 327 c Abs. 2 AktG.

Der II. Zivilsenat des Bundes­ge­richtshofs hat die Revision zurückgewiesen. Dass das Squeeze-Out-Verfahren verfas­sungsgemäß ist, hat er erneut bestätigt und ausgesprochen, dass dieses besondere Ausschlie­ßungs­ver­fahren nach seinem Sinn und Zweck auch im Stadium der Liquidation anwendbar ist; ein Verstoß gegen Art. 14 GG liegt hierin nicht.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 126/06 des BGH vom 18.09.2006

der Leitsatz

AktG §§ 262 ff.; §§ 327 a ff.

a) Der Ausschluss von Minder­heits­ak­ti­onären durch Übertragung ihrer Aktien auf den Hauptaktionär gegen angemessene Barabfindung gemäß §§ 327 a ff. AktG (sog. "Squeeze out") ist auch im Stadium der Liquidation der Gesellschaft zulässig.

b) Im Rahmen der Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung gemäß § 327 c Abs. 2 Satz 2 AktG ist eine - vor Abschluss der Unter­neh­mens­be­wertung und der Berich­t­er­stattung des Hauptaktionärs einsetzende - sog. Parallelprüfung durch den gerichtlich bestellten Prüfer zulässig.

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