18.10.2024
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Dokument-Nr. 32257

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Landgericht München I Urteil10.10.2022

„Gestrichene Streichpreise“ irreführendStreichpreise und Rabattkästchen stellen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb dar

Das Landgericht München I hat die Werbung einer Vergleichs- und Verkaufs­plattform mit Streichpreisen und Rabattkästchen für Markenparfums als irreführend für Verbraucher eingestuft und der Plattform die entsprechende Bewerbung der Produkte im Wege der einstweiligen Rechtsschutzes untersagt.

Die Verfü­gungs­be­klagte betreibt eine Vergleichs- und Verkaufs­plattform. Über die Plattform können Verbraucher zu den Angeboten von Drittanbietern gelangen; die Verfü­gungs­be­klagte vertreibt über ihre Internetseite aber auch selbst Markenparfums im Wege des Direktverkaufs. In einer Galerieansicht werden die verschiedenen Parfums, die sowohl von Drittanbietern als auch der Verfü­gungs­be­klagten selbst zum Kauf angeboten werden, in einer Übersicht dargestellt. Klickt der Seitenbesucher auf ein konkretes Produkt, gelangt er auf die jeweilige Produkt­de­tailseite. Soweit man ein Produkt direkt bei der Verfü­gungs­be­klagten kaufen möchte, wird man zu einer Bestel­l­übersicht geleitet.

Markenparfums mit Streichpreisen und Rabatt-Kästchen beworben

Die Plattform bewirbt sämtliche Markenparfums in ihrer Galerieansicht und ihren Produkt­de­tail­seiten mit Preiser­spar­nissen, indem sie (1) bei einem Angebot den Gesamtpreis einem höheren durch­ge­stri­chenen Preis gegenüberstellt (Streichpreis) und/oder (2) eine prozentuale Preisersparnis mit einem rot hervorgehobenen Rabatt-Kästchen ausweist (Rabatt-Kästchen). Bei der Bestel­l­übersicht im Rahmen des Direktverkaufs zeigt die Plattform ebenfalls Streichpreise an. Die dargestellte Ersparnis sowohl bei den Streichpreisen als auch bei den Rabattkästchen berechnet sich aus dem Unterschied zwischen dem günstigsten und dem teuersten gelisteten Angebot auf der Plattform, unabhängig davon, von welchem Händler die Ware angeboten wird.

Zur Täuschung geeignete Angaben über das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils

Das LG ordnet die konkrete Darstellung der Streichpreise und Rabattkästchen durch die Verfü­gungs­be­klagte als Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) ein. Soweit die Verfü­gungs­be­klagte die Streichpreise und Rabattkästchen in ihren Galerie­an­sichten und auf ihren Produkt­de­tail­seiten verwendet, sei die Darstellung irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG, da sie zur Täuschung geeignete Angaben über das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils enthalte. Werden Preise für ein Angebot durch­ge­stri­chenen Preisen gegen­über­ge­stellt oder mit einem prozentualen Abzug beworben, müsse sich aus der Werbung die Bezugsgröße eindeutig ergeben. Die Werbung mit einer Preis­her­ab­setzung beinhalte ein hohes Irrefüh­rungs­po­tential, da der Eindruck vermittelt werde, es handele sich um ein besonders günstiges Angebot.

Angabe der Preisermäßigung nehmen statt auf den niedrigsten Gesamtpreis auf den teuersten Verkaufspreis Bezug

Zudem verstießen die verwendeten Streichpreise in der Bestel­l­übersicht im Rahmen des Direktverkaufs gegen die Vorschrift des § 11 Abs. 1 Preis­an­ga­ben­ver­ordnung (PangV). Die Verfü­gungs­be­klagte stelle entgegen der gesetzlichen Vorgabe bei Angabe der Preisermäßigung nicht auf den niedrigsten Gesamtpreis ab, den sie selbst innerhalb der letzten 30 Tage vor Preisermäßigung angewendet habe, sondern nehme auf den teuersten auf der Plattform ermittelbaren Verkaufspreis Bezug. Der Verstoß gegen die Verordnung sei unlauter, führt das LG in den Urteilsgründen aus, da er geeignet sei, die Interessen von Verbrauchern und Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen: Die Werbung mit den Streichpreisen sei geeignet, den Verbraucher zum Kauf eines durch die Plattform selbst vertriebenen Markenparfums zu veranlassen, ohne dass der Verbraucher die Vor- und Nachteile der geschäftlichen Entscheidung eindeutig erkennen, abwägen und eine „effektive Wahl“ treffen könne. Gegenüber Mitbewerbern erlange das beklagte Portal damit einen nicht unerheblichen und unlauteren Wettbewerbsvorteil. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht München I, ra-online (pm/ab)

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