21.11.2024
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Sie sehen verschiedene Szenen aus der Wirtschaftswelt und ein zentrales Paragrafenzeichen.

Dokument-Nr. 30920

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Landgericht München I Urteil08.10.2021

Kein Weiterverkauf von Oktoberfest-Tisch­re­ser­vie­rungen auf ZweitmarktAngebot irreführend und wettbe­wer­bs­widrig

Das Landgericht München I hat einer Eventagentur verboten, Tisch­re­ser­vie­rungen des Oktoberfest-Festzelts der „Ochsenbraterei“ im Internet anzubieten und zu veräußern. Die beklagte Eventagentur wurde zur Unterlassung des Verkaufs von Tickets der Klägerin, zur Auskunft über ihre Bezugsquellen und über den Umfang der Verkäufe, sowie zur Zahlung der vorge­richt­lichen Rechts­an­walts­kosten der Klägerin verurteilt. Zudem stellte das Gericht die grundsätzliche Verpflichtung der beklagten Agentur zur Zahlung von Schadensersatz fest.

Die Beklagte ist eine Eventagentur mit Sitz in München und Chemnitz und betreibt die Internetseite "tisch­re­ser­vierung-Oktoberfest.de". Über die Internetseite werden Tisch­re­ser­vie­rungen auf dem Oktoberfest, unter anderem auch im Festzelt der Klägerin, vertrieben, welche die Beklagte zuvor von den Inhabern entsprechender Reservierungen einkauft. Während sich bei der Klägerin die Tischreservierung - wegen des verpflichtenden Mindestverzehrs - auf maximal ca. 400 € für einen Tisch mit 10 Personen beläuft, betrugen die Preise bei der Beklagten im Frühjahr des Jahres 2020 zwischen 1990 € und 3299 €. Das Angebot wurde nach der Absage des Oktoberfest entfernt.

Eventagentur beruft sich auf BGH-Urteil zum Handel mit Bundes­liga­karten

Die Klägerin verbiete in ihren Allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen wirksam unter anderem die Veräußerung der Tisch­re­ser­vie­rungen an kommerzielle Weiterverkäufer und stelle in diesen auch klar, dass sie nicht verpflichtet sei, diesen Kunden derart erworbene Tisch­re­ser­vie­rungen zur Verfügung zu stellen. Die Beklagte hatte hiergegen insbesondere unter Berufung auf ein Urteil des BGH vom 11.09.2008 – bundes­liga­karten.de argumentiert, dass es sich bei den Tisch­re­ser­vie­rungen um ein verkehrsfähiges Wirtschaftsgut handele und damit das Weiter­ver­äu­ße­rungs­verbot schon deshalb keine Wirksamkeit entfalten könne.

LG: Angebot der Beklagten irreführend und wettbe­wer­bs­widrig

Nach Auffassung des LG ist das Angebot der Beklagten irreführend und verstößt gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, da die Beklagte ihren Kunden tatsächlich keinen rechtswirksamen Anspruch auf eine Reservierung gegenüber der Klägerin verschaffen könne. Die vorliegende Fallgestaltung sei mit der BGH-Entscheidung nicht vergleichbar sei. Die Klägerin stelle - im Unterschied zu dem vom BGH entschiedenen Sachverhalt – personalisierte Reser­vie­rungs­be­stä­ti­gungen aus, die auch einen Hinweis auf die ausgeschlossene Übertragbarkeit enthielten. Alleine die Inhaberschaft der Reser­vie­rungs­be­stä­tigung könne daher keinen Anspruch auf die erworbene Tisch­re­ser­vierung verschaffen.

Veräu­ße­rungs­verbot in AGB zur Sicherstellung eines sozia­l­ver­träg­lichen Preisgefüges

Das vereinbarte Veräu­ße­rungs­verbot an kommerzielle Weiterverkäufer sei auch wirksam, da die Klägerin damit den anerken­nens­werten Zweck verfolge, ein sozia­l­ver­träg­liches Preisgefüge sicherzustellen und damit auch weniger wohlhabenden Bürgern einen möglichst gleich­be­rech­tigten Zugang zum Oktoberfest zu ermöglichen. Das Landgericht München I hatte bereits in einem inzwischen rechtskräftigen Urteil vom 02.08.2017 und ein noch nicht rechtskräftiges Urteil vom 07.12.2020 festgestellt, dass auch der Handel mit perso­na­li­sierten Eintrittskarten zu Bundes­li­ga­spielen unterbunden werden kann. Das nunmehr gefällte Urteil ist ebenfalls nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht München I, ra-online (pm/ab)

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