Dokument-Nr. 17395
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- NJW-RR 1991, 1113Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1991, Seite: 1113
Landgericht Mönchengladbach Urteil07.12.1990
Überbelegung einer Wohnung: Sieben Personen in 49 qm großer Wohnung rechtfertigt ordentliche Kündigung des MietverhältnissesBerechtigtes Interesse an Kündigung wegen erhöhter Abnutzung und Beeinträchtigung der Wohnung
Leben in einer 49 qm großen Wohnung sieben Personen, so liegt eine Überbelegung vor. Die mit einer Überbelegung einhergehende erhöhte Abnutzung und Beeinträchtigung der Wohnung stellt ein berechtigtes Interesse für den Vermieter zur ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses nach § 573 Abs. 1 BGB dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Mönchengladbach hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall bewohnten die Mieter einer Wohnung zusammen mit ihren drei Kindern eine 49 qm große Wohnung. Nachdem die Mieter zwei weitere Kinder bekamen, kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis ordentlich. Zur Begründung verwies sie auf die Überbelegung der Wohnung. Da die Mieter die Kündigung nicht akzeptierten, landete der Fall vor Gericht.
Ordentliche Kündigung wegen Überbelegung war wirksam
Das Landgericht Mönchengladbach entschied gegen die Mieter. Der Vermieterin habe ein Recht zur ordentlichen Kündigung nach §§ 564 b Abs. 1, 565 Abs. 2 BGB (neu: §§ 573 Abs. 1, 573c Abs. 1 BGB) zugestanden. Zwar sei es richtig, dass eine Überbelegung, die zu Feuchtigkeitserscheinungen und Schimmelpilzbefall führen kann, wegen der erhöhten Abnutzung und Beeinträchtigung der Wohnung nicht zwangsläufig eine erhebliche Vertragsverletzung darstellt. Denn es gehöre zum natürlichen und im Mietvertrag auch stillschweigend vorausgesetzten Recht eines Mieters, neu geborene Kinder in die Wohnung mit aufzunehmen. Eine Überbelegung begründe aber ein berechtigtes Interesse an einer ordentlichen Kündigung. Denn dieses Interesse sei von seinem Gewicht vergleichbar mit den in § 564 b Abs. 2 BGB (neu: §§ 573 Abs. 2, 573b, 577a BGB) aufgeführten Beispielsfällen.
Räumungsfrist von einem halben Jahr
Aufgrund der erheblichen Schwierigkeiten eine angemessene Ersatzwohnung in kurzer Zeit zu finden, erachtete das Landgericht eine Räumungsfrist von fast einem halben Jahr für angemessen und erforderlich. Es berücksichtigte in diesem Zusammenhang die Größe und die finanziellen Verhältnisse der Familie. Das Gericht gab aber auch zu bedenken, dass bereits durch die Belegung von fünf Personen die Aufnahmekapazität der Wohnung erreicht gewesen sei. Die Mieter hätten sich daher nach der Geburt von zwei weiteren Kindern selbständig um eine größere Wohnung umsehen müssen.
Erläuterungen
Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1990 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 19.12.2013
Quelle: Landgericht Mönchengladbach, ra-online (zt/NJW-RR 1991, 1113/rb)
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