Dokument-Nr. 20442
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- NJW-RR 2004, 416Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2004, Seite: 416
Landgericht Mönchengladbach Urteil30.05.2003
Erstvertragslaufzeit von 24 Monate für Fitnessstudio bei Möglichkeit zur Wahl der Vertragslaufzeit zulässigKeine unangemessene Benachteiligung aufgrund Möglichkeit zur Wahl der jeweiligen Laufzeit
Kann ein Kunde zu Beginn eines Fitnessstudiovertrags zwischen mehreren Laufzeiten wählen und wird der Kunde nach Ablauf der Laufzeit für nur jeweils weitere drei Monate gebunden, so ist eine Erstvertragslaufzeit von 24 Monaten zulässig. Eine unangemessene Benachteiligung ist darin nicht zu sehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Mönchengladbach hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall ging es darum, ob eine Erstvertragslaufzeit von 24 Monaten für die Nutzung eines Fitnessstudios zulässig ist oder nicht.
Keine unangemessene Benachteiligung durch Laufzeit von 24 Monaten
Das Landgericht Mönchengladbach entschied, dass eine Erstvertragslaufzeit von 24 Monaten jedenfalls dann keine unangemessene Benachteiligung darstellt, wenn der Fitnessstudiobetreiber seinen Kunden zu Beginn des Vertrags unter Abwägung seiner körperlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Wahl zwischen mehreren Vertragslaufzeiten lässt und sich der Vertrag nach Ablauf der Laufzeit jeweils für weitere drei Monate verlängert. In dem Fall hatte der Kunde die Wahl zwischen einem "Testabo" ohne feste Laufzeit, einem "Kurzabo" von 12 Monaten, einem "Normalabo" von 18 Monaten und einem "Fitnessabo" von 24 Monaten.
Hohe Mitgliedsbeiträge bei kurzen Abos nicht zu beanstanden
Das Landgericht verkannte zwar nicht, dass der Fitnessstudiobetreiber durch Preise, die umso niedriger ausfielen, je länger sich eine Kunde vertraglich an das Fitnessstudio band, den Kunden zum Abschluss eines langfristigen Vertrags bewegen wollte. Dies sei aber nicht zu beanstanden gewesen. Denn dadurch schaffe sich der Fitnessstudiobetreiber eine Kalkulationsgrundlage für den Kauf neuer Geräte oder die Einstellung weiteren Personals. Zudem sei zu berücksichtigen gewesen, dass die Möglichkeit bestand, den Vertrag ruhen zu lassen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.01.2015
Quelle: Landgericht Mönchengladbach, ra-online (zt/NJW-RR 2004, 416/rb)
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