03.12.2024
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Dokument-Nr. 20442

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Urteil30.05.2003Landgericht Mönchengladbach2 S 22/03
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2004, 416Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2004, Seite: 416
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ergänzende Informationen

Landgericht Mönchengladbach Urteil30.05.2003

Erst­vertrags­laufzeit von 24 Monate für Fitnessstudio bei Möglichkeit zur Wahl der Vertrags­laufzeit zulässigKeine unangemessene Benachteiligung aufgrund Möglichkeit zur Wahl der jeweiligen Laufzeit

Kann ein Kunde zu Beginn eines Fitness­studio­vertrags zwischen mehreren Laufzeiten wählen und wird der Kunde nach Ablauf der Laufzeit für nur jeweils weitere drei Monate gebunden, so ist eine Erst­vertrags­laufzeit von 24 Monaten zulässig. Eine unangemessene Benachteiligung ist darin nicht zu sehen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Mönchengladbach hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall ging es darum, ob eine Erstver­trags­laufzeit von 24 Monaten für die Nutzung eines Fitnessstudios zulässig ist oder nicht.

Keine unangemessene Benachteiligung durch Laufzeit von 24 Monaten

Das Landgericht Mönchengladbach entschied, dass eine Erstver­trags­laufzeit von 24 Monaten jedenfalls dann keine unangemessene Benachteiligung darstellt, wenn der Fitness­stu­dio­be­treiber seinen Kunden zu Beginn des Vertrags unter Abwägung seiner körperlichen und wirtschaft­lichen Verhältnisse die Wahl zwischen mehreren Vertrags­lauf­zeiten lässt und sich der Vertrag nach Ablauf der Laufzeit jeweils für weitere drei Monate verlängert. In dem Fall hatte der Kunde die Wahl zwischen einem "Testabo" ohne feste Laufzeit, einem "Kurzabo" von 12 Monaten, einem "Normalabo" von 18 Monaten und einem "Fitnessabo" von 24 Monaten.

Hohe Mitglieds­beiträge bei kurzen Abos nicht zu beanstanden

Das Landgericht verkannte zwar nicht, dass der Fitness­stu­dio­be­treiber durch Preise, die umso niedriger ausfielen, je länger sich eine Kunde vertraglich an das Fitnessstudio band, den Kunden zum Abschluss eines langfristigen Vertrags bewegen wollte. Dies sei aber nicht zu beanstanden gewesen. Denn dadurch schaffe sich der Fitness­stu­dio­be­treiber eine Kalku­la­ti­o­ns­grundlage für den Kauf neuer Geräte oder die Einstellung weiteren Personals. Zudem sei zu berücksichtigen gewesen, dass die Möglichkeit bestand, den Vertrag ruhen zu lassen.

Quelle: Landgericht Mönchengladbach, ra-online (zt/NJW-RR 2004, 416/rb)

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