21.11.2024
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Landgericht Mannheim Urteil14.01.2010

Download-Falle: Inter­net­software-Anbieter opendownload.de muss Schadensersatz leisten und Anwaltskosten eines Verbrauchers ersetzenHinweis auf weitere Kosten bei der Registrierung muss leicht erkennbar und gut wahrnehmbar sein

Ein Betreiber einer Internetseite, der kostenlose Software zum Download anbietet, kann zur Zahlung von Schadensersatz (hier zur Übernahme der Anwaltskosten) verurteilt werden, wenn sich herausstellt, dass bereits eine Anmeldung auf dem Internetportal kostenpflichtig ist. Ein Hinweis auf einer Anmeldemaske, der nicht leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf Zusatzkosten hinweisen, ist nicht ausreichend. Dies entschied das Landgericht Mannheim.

Im zugrunde liegenden Streitfall erhielt ein Verbraucher (Kläger) vom Internetportal opendownload.de eine Rechnung nachdem er sich auf der Internetseite der Firma angemeldet hatte. Da der Verbraucher auf die Rechnung nicht reagierte, erhielt er eine Mahnung von einem Rechtsanwalt. Darauf hin schaltete er seinerseits erfolgreich einen Anwalt ein und die Firma verzichtete auf ihre Forderung. Da dem Verbraucher jedoch Kosten durch die Beauftragung eines Anwalts entstanden waren, verlangte er dieses Geld von der dann beklagten Firma zurück.

opendownload.de: Internetseite weist hinreichend deutlich auf Zusatzkosten hin

Das Amtsgericht Mannheim gab der Klage statt. Die beklagte Firma sah ihrerseits keine Schaden­s­er­satz­ansprüche auslösende Pflicht­ver­letzung und erklärte, dass der Verbraucher auf der Internetseite hinreichend deutlich darauf hingewiesen werde, dass die Registrierung für den „Memberbereich“ der Beklagten kostenpflichtig sei. Es gebe auch keine Zahlungspflicht für an sich kostenlose Software. Die Beklagte betreibe vielmehr ein Internetportal, auf dem Software besprochen werde. Die eingelegte Berufung der beklagten Firma vor dem Landgericht Mannheim blieb jedoch erfolglos.

Aufmachung der Internetseite lässt keine Rückschlüsse auf weitere Kosten zu

Die Richter des Landgerichts kamen zu der Überzeugung, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass zwischen den Parteien ein unentgeltlicher Vertrag zustande gekommen sei. Bereits aus der Aufmachung der Internetseite der Beklagten, bei der auf den ersten Seiten kein Hinweis auf Kosten für das Herunterladen von Programmen ersichtlich sei, lasse sich für den Verbraucher herleiten, dass die Beklagte ihr Angebot kostenlos zur Verfügung stelle.

Durch­schnitts­ver­braucher wird nicht ausreichend über entstehende Kosten informiert

Zum Herunterladen eines solchen unentgeltlichen Programms werde man aber immer zur Anmeldemaske geleitet, wo der angebrachte Hinweis auf die Kosten einer Anmeldung jedenfalls nicht so leicht erkennbar und gut wahrnehmbar ist, dass der Durch­schnitts­ver­braucher über die entstehenden Kosten ohne weiteres informiert werde.

Viele Verbraucher übersahen Kosten­pflich­tigkeit

Dies ergebe sich außer aus dem unstreitigen Bild der Maske auch aus dem unstreitigen Umstand, dass eine sehr große Zahl von Verbrauchern die Kosten­pflich­tigkeit bei der Anmeldung übersehen habe. Das Gericht kam daher zu dem Schluss, dass opendownload.de die entstandenen Anwaltsgebühren tragen muss.

Vertrag ist wegen Dissens nicht zustande gekommen

Wenn - wie in vorliegendem Fall - ein Formular des Empfängers - hier der Beklagten (opendownload.de) - verwendet werde, sei für die gemäß §§ 133, 157 BGB vorzunehmende Auslegung des objektiven Sinns der Erklärungen der Parteien darauf abzustellen, wie der Erklärende das Formular verstehen durfte. Danach durfte aufgrund der Gestaltung der Internetseite durch die Beklagte der Kläger davon ausgehen, das Angebot der Beklagten werde keine Kosten verursachen. Nur so habe er es auch verstanden, so dass ein Dissens gemäß § 155 BGB vorliege, der dazu führ, dass ein Vertrag zwischen den Parteien nicht zustande gekommen sei, führte das Gericht aus.

Rechnung zu Unrecht geschickt

opendownload.de habe daher dem Kläger zu Unrecht am 25.12.2008 eine Rechnung geschickt, urteile das Landgericht Mannheim.

Unberechtigte Inanspruchnahme

Grundsätzlich komme im Falle der unberechtigten Inanspruchnahme als angeblicher Schuldner für den Ersatz der Kosten zur Abwehr dieser Forderung ein Anspruch aus §§ 280 I, 311 II BGB in Betracht. Ein Haftung scheide gemäß § 280 I 2 BGB aber aus, wenn der vermeintliche Gläubiger nicht zumindest fahrlässig handelt, wobei Fahrlässigkeit nicht schon dann angenommen werden könne, wenn der Gläubiger nicht erkennt, dass seine Forderung in der Sache nicht berechtigt ist. Ergebe nämlich eine Plausi­bi­li­täts­kon­trolle, dass nicht sicher davon ausgegangen werden muss, dass eine Forderung nicht besteht, darf der Gläubiger auch einen im Ergebnis vermeintlichen Anspruch geltend machen, ohne Schaden­s­er­satz­pflichten befürchten zu müssen, führte das Gericht aus.

Verbraucher reagierte nicht sofort auf die Rechnung

Gemessen an diesen Anforderungen habe opendownload.de im vorliegenden Fall jedenfalls fahrlässig gehandelt. Zwar sei dem Kläger vorzuwerfen, dass er nicht unverzüglich auf die Rechnung der Beklagten reagiert hat und dieser mitgeteilt hat, er halte die Forderung nicht für berechtigt. Nachdem aber die Beklagte, ohne selbst den Kläger zuvor kontaktiert zu haben und anzufragen, warum dieser auf die Rechnung der Beklagten nicht gezahlt hat oder ihn zumindest zu mahnen, sofort anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen hat mit entsprechender Erhöhung der Forderung um die Anwaltsgebühren, ist nicht zu beanstanden, dass sich auch der Kläger anwaltlicher Hilfe bedient habe, um auf den Schriftsatz des Anwalts der Beklagten antworten zu lassen.

opendownload.de wußte von missver­ständ­lichem Angebot

Die Beklagte wusste aufgrund der unstreitigen Vielzahl von Verbrau­cher­be­schwerden um ihr zumindest missver­ständ­liches Angebot. Sie ist auch von der Bedenklichkeit ihres Vorgehens überzeugt gewesen, wie sich daraus ergibt, dass sie ihre Forderung sofort hat fallen lassen, als sich der Kläger mit anwaltlicher Hilfe zur Wehr gesetzt hat. Bei dieser Sachlage ist von einem fahrlässigen Verhalten der Beklagten auszugehen, so dass der Kläger berechtigt ist, seine der Höhe nach unstreitigen Anwaltskosten ersetzt zu verlangen.

Quelle: ra-online, LG Mannheim (kg)

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